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BGH Entscheidung vom 21.01.1954 – 3 StR 672/53

3. Strafsenat

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, StR 672/53 2530 019 uf

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Wilhelm R ED aus Te am m: dort geboren em BB. ID aD,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben: ne

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung Oberstaatsanwalt WED bei der Verkündung: als Vertreter der Bundesanwaltschaft; Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, i

für Recht erkannt;z

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Juli 1953 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahles im Kkückfalle in sechs Fällen und wegen einfachen Diebstahles in Rückfalle in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Biergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen kechts geltend macht.

Das Rechtsmittel ist nur teilweise, und zwar hinsichtlich des Strafausspruches von Erfolg.

1.) Im Schuldspruch lässt das Urteil entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einen ihm nachteiligen Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Soweit er darlegt, das Tätigwerden des Angeklagten gegenüber seinem Stiefvater Deu (Fälle Nr 2 und 3 der Urteilsgründe) müsse eine von der Kechtsansicht des

- Landgerichts abweichende Beurteilung erfahren, scheitern

seine Ausführungen an den entgegenstehenden, das kevisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts. Dieses hat die kinlassung des Angeklagten, er habe sich für berechtigt gehalten, die in der \fohnung Pe» entwendeten Sachen an sich zu nehmen, weil sie seiner kurz zuvor verstorbenen Mutter gehört hätten, deren iterpe er sei, nicht geglaubt und auf Grund der im Urteil angeführten Umstände für widerlegt erachtet. Damit hat es das Vorliegen einer insoweit irrigen Vorstellung des Angeklagten verneint, so daß hier die Krörterungen des Beschwerdeführers über die rechtlichen Folgen eines Tat- oder Verbotsirrtums gegenstandlos und deshalb unbeachtlich sind.

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E L ee)

Für das weitere Vorbringen, der Angeklagte habe den Entschluss zur Wegnahme der Schuhe seines Stiefvaters erst nach dem Eindringen in dessen Wohnung gefasst, geben die Feststellungen des Urteils keinen Anhaltspunkt.

b) In der Nichtannahme je einer fortgesetzten Handlung zwischen den Fällen Dog einerseits und zwischen den Fällen Neubauten Me@D-U@B-Strasse (Nr 4,5.7 und B der Urteilsgründe) andererseits liegt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein sachlichrechtlicher Verstoss durch das Landgericht. Fortsetzungszusammenhang ist, abgesehen von den durch den Beschwerdeführer hervorgehobenen Erfordernissen wie gleichgearteter Tatbestand, begriffliche Einheit des verletzte Rechtsgutes, gleichartige Begehungsforn, gewisser örtlicher und zeitlicher Zusammenhang der Kinzelhandlungen, nur gegeben, wern die Kinzelverfehlung die stückweise Ausführung eines vorher gefassten Gesamiplanes bildet. Davon kann hier nach den Feststellungen des Urteils nicht die kede sein. Danach hat der Angeklagte zu den Fällen Du selbst angegeben, er habe erst nach dem ersten Einbruch den Entschluss gefasst; weitere Gegenstände aus der Wohnung seines Stiefvaters zu holen. weshalb, wie der Beschwerdeführer meint, das Landgericht diese Einlassung seiner rechtlichen Beurteilung nicht habe zugrunde legen dürfen, ist unerfindlich. Aus kechtsgründen war es dem Landgericht jedenfalls nicht verwehrt, das Vorhandensein eines entsprechenden Gesamtvorsatzes des Angeklagten unter Berücksichtigung dieser Binlassung zu verneinen.

In den Fällen Neubauten Me@B-V@-Strasse lassen die Urteilsgründe gleichfalls nicht erkennen, dass diese Taten - auf einem vorher gefassten Gesamtplan des Angeklagten beruhen und dessen stückweise Durchführung bilden. Ter Beschwerdeführel selbst hat in der kevisionsrechtfertigung auch keine im Urteil

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angeführten Umstände aufgezeigt, denen das Vorliegen eines Gerartigen Gesamtplanes zwingend hätte entnommen werden müssen:

c) Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils nicht ergeben, dass es in seinem Schuldspruch dem Aangeklagten nachteilige sachlichrechtliche Fehler enthält-

2.) Dagegen kann es im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, weil die Rückfallvoraussetzungen ia Sinne der 95 244, 245 StGB nicht ausreichend dargetan sind. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte wegen verschiedener Vergehen, darunter wegen gemeinschaftlich begangener Diebstähle, durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. August 1947 zu einer - später von ihm verbüssten - Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs iionaten verurteilt und dass er wegen eines nach der intlassung aus der Strafhaft verübten weiteren Diebstahls zeowie wegen anderer Straftaten durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am wain vom

19. Januar 1051 mit drei Monaten Gefängnis bestraft ist. die er sleichfalls verbüsst hat. Es fehit aber an der Feststellung, zu welchem Zeitpunkt die leizte Strafe verbüsst war.

so dass aus dem Urteil nicht hervorgeht, ob die jetzt abgeurteilten Taten nach dieser Strafverbüssung began, en worden sind. Nach dem Inhalt der Anklageschrift soll die Strafe am 3. April 1951 verbüsst gewesen sein. Demnach wären, wenn Gies zutrifft, die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls geseben. Dem Revisionsgericht ist es indessen verwehrt, die Angaben der Anklageschrift auf ihre Hichtigkeit nachzuprüfen und daraus Feststellungen nachzuholen, die der Tatrichter

zu treffen versäumt hat.

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Ällein wegen dieses Mangels muss daher das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Rotberg Krauss Busch

Scharpenseel Haass

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