Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 21.10.1952 – 1 StR 412/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 412/52 2314 056 I
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Otto r aus K , dort geboren an > 1501,
wegen Unzucht mit einem Rinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaalsanwali Dr. |
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe von 8, Tai 1952 wird vervorfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Grände:
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Rinde verurteilt. Seine Revision ist nicht begründet.
Soweit der Angeklagte das 1l2jährige Nädchen mehrfach in die Brust gekniffen und ihm an den Geschlechtsteil —- einmal auch an den unbekleideten - gefasst hat, ist die rechtliche TLürdigung des Landgerichts von vornherein nicht zu beanstanden. Solche Ilandlungen sind unter den festgestellten Uuständen offensichtlich unzüchtig. Das Gericht hat dem Angeklagten eine wollüstige Absicht auch nicht nur unterstellt, ohne sie aus Tatsachen abzuleiten und zu begründen; diese Absicht hat es vielmehr aus der Art der Handlungen entnormen, die hier keine andere vernünftige Erklärung zuliess.
Das gilt auch für denjenigen Teil der fortgesetzten Handlung, der darin bestand, dass der “.ngeklagte dem Mädchen bei einer Balgerei, nachdem es ihn mit Wasser bespritzt hatte, den Rock hob und vergeblich versuchte, ihm einen herumliegenden nassen Lappen von oben in den Schlüpfer zu stecken. Für sich allein wäre die Annahme einer unzüchtigen Handlung hier nüher zu begründen gewesen, weil sie sich bei der Art des liergengs nicht ohne weiteres von selbst versteht, Im Zusammenhang mit den übrigen unzüchtigen Griffen war die nähere Begründung aber entbehrlich, Sie ergibt sich hinreichend aus der im Urteil zusammengefassten gerichtlichen Überzeu-
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gung, alle festgestellten Ilandlungen seien unzüchtig gewesen; der Angeklagte habe das wiederholte Alleinsein mit dem liädchen zu diesen Verhalten benützt.,
Die Strafzumessung weist keinen RechtsTehler
auf,
Richter Lantel . Dr: Geier Glanzmann Jagusch
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