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BGH Entscheidung vom 10.06.1952 – 1 StR 609/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

> 1 sin 609/52 2345 087

ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Alfred C Em av: eK, dort geboren an @. ED DB,

wegen fahrlässiger Tötung und .Bahnbetriebsgefährdung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Jamuar 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. MEED in der Verhandlung. Amtsgerichtsret EEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Prankenthal vom 10. Juni 1952, soweit der Angeklagte Carius freigesprochen ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe,

... ®

Der Angeklagte ist mit einem von ihm gelenkten

- Lastzug .von.kmapp 30 to Gesamtgewicht 0552 ‘to über das

zulässige Höchstgewicht '-. auf der Bundesstrasse 38 gegen einen Strassenbahntriebwagen gefakfen, :der div’ Strasse schienengleich überquerte. Von.der Anklage der"fahrlässi-

. gen Tötung,. fahrlässigen Körperverletzung und Bahntrans-

portgefährdung: ist er. freigesprochen,..weil ein unverschuldetes Versagen der Westinghouse-Iuftdruckbrense des Lastzugs die Unfallursache ;sein..könmne und der Angeklagte den Unfall. durch geeignete Fahrmassnahmen nicht habe abwenden können. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben. Die bisherigen Erörterungen. des: Urteils

‚schliessen .ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten

nicht aus.

2.1. Das Urteil .enthält nichts über die Strassenlänge.und 'das Gefälle des Feuerbergs.und darüber, ob es nach

‚.den.§ 5 9 Abs 2,1 StVO zulässig war, .dass. der. Angeklagte

ihn mit dem vollbeladenen Lastzug bei nasser Strasse im 4. Geng,. also wohl im Schnellgang, mit zunächst 40 km/st hinabfuhr, statt vor dem Beginn des Gefälles abzubrensen, :einen niedrigeren Getriebegang zu wählen. und bei langsamer 'Bergabfahrt. die zusätzliche .‚Bremswirkung des Motors von vornherein auszunützen; Nach den Urteilsfest-

'ı stellungen hätte der Zusammenstoss dann vermeidbar sein

können. Denn schon eine geringe Verlangsamung des Tastzugs auf den 120 m vor dem Übergang hätte der Strassenbahn, wie der Hergang zeigt, das Überqueren der Strasse noch erlaubt. Zu prüfen ist daher, ob der..ingeklagte verkehrswidrig den Feuerberg’ hinabgefahren ist. Dabei fällt ins Gewicht, 'ob’er wusste, dass der lastzug immerhin um 0,52 to überladen war. War ihm dies bekannt, 'so hätte

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-3-. es ihn zu besonderer Vorsicht beim Bergabfahren veranlassen müssen, zumal-es regnete und das "Nachschieben" des beladenen Anhängers bei Nässe stärker hervortreten

- und die Bremstätigkeit' beeinträchtigen wird. Dass vom

Fusspunkt des Gefälles bis zum Übergang noch 120 m ebener Strasse! Zur: Verfügung standen, die Üblicherweise zum Anhalter susreichen, würde den Angeklagten nicht berechtigt haben, - den Ber& übermässig rasch-und - sofem Herunterschaiteri- geboten war - im Schnellgang hinabzu-

fahren. Der Unfällhergang würde dann viielmehr gerade

zeigen, dass eine für sich allein nicht unfallursächli-

“che Fahrlässigkeit zusammen mit einer vielleicht unvor-

"hersehbaren Bremsstörung (dazu 2) eine bei genügender Sorsfalt vermeidbare Unfallursache. bilden kann. Weitere Erörterungen hierzu sind daher nötig.

d. Nicht geprüft; aber für die:Entscheidung vielleicht ebenso wesentlich’ ist. auch,. wie eine Westinghouse-

"Luftäruckbrense dieser Bauart beim Bergabfahren mit gToS-

ser Tast sachgemäss: zu bedienen ist, um den Druckluftvorrat in den Bremsbehältern nicht zur Unzeit zu erschöpfen. Einer der im Urteil besprochenen unaufklärbaren Bremsversager könnte den Angeklagten, was die Bremsbe-

_ "dienung allein angeht, mur entlasten, wenn er. die Druck-

luftbrense vorschriftsmässig bedient hat, bevor sie ver-

"sagte. Anders läge es dagegen, wenn-das fünf- bis sechs-

u malige kurze Abbremsen bei der Abfahrt vom. Feuerberg bei | ‚der Bedienungsweise dieser Bremse unsachgemäss gewesen

sein und unnützen Drucklufsverlust bis zur vorübergehen- ‚gen Bremserschöpfung bewirkt haben sollte. Daher ist "noch, zu prüfen, welche Bedienungsvorschriften für diese "Brense bestehen und ob sie’es nicht etwa gebieten, die

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Bremse im Gefälle ständig oder doch länger hintereinander ununterbrochen und (oder) nur in Verbindung mit einem niedrigen Getriebegang anzuwenden. Auf die Ausführungen . ‚zu 1. wird verwiesen. Mit Sicherheit ist anzunehmen, dass. die Benützung eines niedrigeren Getriebeganges. es ägm Angeklagten jedenfalis. erlaubt hätte, die Brense weniger. stark zu. beanspruchen, go ‘dass es auch unter diesen Gesichtspunkt, wesentlich. sein, kann, ob er das Gefälle richtig befahren hat.

3. Unerörtert ‘geblieben ist ana warum der Angeklagte, äif’die Betriebsbremse versagte, nicht die Handbrense benützt hat, die jedes Kraftfahrzeug unabhängig von der Fahrbremse haben muss, § 41 StV20. Auf die Absätze 3 und 8 des § 41 StVZO wird verwiesen. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob diese Feststellbremse, vorsichtig gebraucht, für sich allein ausgereicht hätte, den Iastzug noch vor dem Übergang zum Stehen zu bringen, wie die Verteidigung vorbringt. Darauf kommt es aber auch weniger an. Wesentlich ist vielmehr, wann der Angeklagte sie spätestens hätte einsetzen müssen, welche Wirkung sie dann geäussert hätte und ob sie den Tastzug nicht wenigstens so rechtzeitig von 30 auf 25 km/st verlangsamt hätte, dass der Angeklagte noch herunterschalten und die dann grössere Bremskraft des Motors zusätzlich benützen konnte. Auf jeden Fall ist

anzunehnen, dass die rechtzeitig betätigte Handbrense den. Lastzug auf der ebenen, wenn auch nassen Strasse trotz seines grossen Gewichts etwas verlangsamt hätte und es fragt sich, ob eine "solche Bremsverzögerung der Bahn nicht genügend Zeit zum Überqueren der Strasse vor dem Lastzug ‚gelassen haben würde. Dies ist Tatfrage. .

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel

Glanzmann Jagusch