Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 08.04.1952 – 1 StR 623/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schreiner Helmut B EEE aus A: u: geboren au. NED ED ir CE (OD ) ;

z.2t. unbekannten Aufenthalts, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter WHantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, A Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, ' für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg

von 1. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Antscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte war Erzieher in einem Zrziehungsheim, das der Unterbringung schwer erziehbarer Jugendlicher dient. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn lionaten .Gefängnis verurteilt, Die belastenden Urteilsfeststellungen beruhen im wesentlichen auf den Aussagen von drei weiblichen Zöglingen im Alter von 14, 15 und 16 Jahren. Das Landgericht hat ihre Aussagen für

glaubwürdig gehalten, weil die lädchen sie übereinstimmend,

durchaus klar und bestimmt vortrugen.

Die Revision bringt u.a. vor, das Landgericht habe eine eingehende "Beweiswürdigung" über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen unterlassen. Sie will damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen, wie aus dem Zusammenhang der Revisionsschrift entnommen werden kann. Sie beanstandet z.B., dass das Landgericht für die Vor-- gänge in der Nacht zum il. lovember 1950 eine Erzieherin und zwei männliche Zöglinge nicht als Zeugen gehört habe. Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung weder die Ladung weiterer Zeugen noch die Zuziehung eines Sachverständigen. Das Landgericht musste aber von sich aus jede Löglichkeit benutzen, um den Sachverhalt aufzu- %lären und die Glaubwürdigkeit der Mädchen zu prüfen. Dess sie übereinstimmend ausgesagt haben, braucht nicht -<ür ihre Glaubwürdigkeit zu sprechen. Das Landgericht erörtert in diesem Zusammenhang nicht, dass sie die Vorgünge ursprünglich nicht meldeten, und dass sie in dem Heim zusemnen lebten und sich mehrere iionate unterhalten konnten. Sie können sich gegenseitig - vielleicht unbe-

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sittlich gefährdet und verwahrlost. Bei diesen besonders liegenden Verhältnissen durfte sich das Landgericht bei Ger Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nicht auf seine eigene Sachkunde verlassen. Es musste von Amts wegen einen erfahrenen Arzt oder einen anderen Sachverständigen beiziehen, der über Kenntnisse und Erfahrungen in der Kinderpsychologie verfügt. ®s ist nicht auszuschliessen, dass es die Glaubwürdigkeit der Hädchen anders und für den Angeklagten günstiger beurteilt haben würde, wenn es einen Srchverständigen gehört hätte... Das Urteil muss daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne dass auf die übrigen Rügen im einzelnen eingegangen zu werden braucht.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen heben, ob in den drei Fällen jeweils ein Portsetzungszusemuenhang gegeben ist, was die Revision bestreitet. Der Intschluss, künftig bei sich bietenden Gelegenlieiten beliebig oft Straftaten gleicher ärt zu begehen, begründet allein noch keinen Gesamtvorsatz. ' Dieser setzt stets voraus, dass er von vornherein auf den Gesamterfolg gerichtet ist. Gerade bei gegen die Sittlichkeit gerichteten Straftaten erfordert die Annahme eines Gesamtvorsatzes eine strenge Prüfung (BGH \ 1 StR 631/51 vom 29. Februar 1952 - zur Veröffentlichung bestimmt -). Die Arinahme eines Gesamtvorsatzes darf überdies, wie dort dargelegt ist, nicht dazu verleiten, mehrere zeitlich getrennte und ‘für sich allein vielleicht unverfüngliche Einzelhandlungen nur in ihrer Gesamtheit

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als eine unzüchtige Handlung anzusehen, obwohl jedes Teilstück einer Fortsetzungstat den Straftatbestand für sich allein schon erfüllen muss. Das Landgericht wird, auch wenn es wieder Fortsetzungszuramnenhang annimmt,

zu entscheiden haben, wie oft der Angeklagte den Zöglingen E. und Sch. an die Brüste gelangt hat. Die bisherige Feststellung "je zwei- oder dreimal" ungrenzt den Unfang der Schuld nur ungenau. Dieser muss auch bei Fortsetzungszusammenhang eindeutig festgestellt werden.

Richter , Dr. Peetz Mantel Glenzmann Jagusch

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