Rechtsprechung / ArbG Bamberg / 2022
ArbG Bamberg Beschluss vom 13.04.2022 – 2 BVGa 1/22
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Tenor§
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,-- € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.