Rechtsprechung / AG Zerbst / 2014

AG Zerbst Beschluss vom 15.08.2014 – 13 M 900/13

ECLI:DE:AGZERBS:2014:0815.13M900.13.0A

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

In der Zwangsvollstreckungssache

...

wird der Antrag der Schuldnerin vom 13.07.2014 zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zerbst/2014-08-15/13-m-900-13#rd_1

Die Schuldnerin beantragte die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen mit der Begründung, dass das zur Verfügung stehende Einkommen nicht ausreiche, um etwa die täglichen Beförderungskosten zur Arbeitsstelle begleichen zu können.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zerbst/2014-08-15/13-m-900-13#rd_2

Eine Erhöhung des pfandfreien Betrags ist allein hierdurch nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Alltägliche Ausgaben wie Fahrtkosten zur Arbeit sind in den bereits vom Gesetz vorgesehenen Freibeträgen berücksichtigt; eine untragbare Erhöhung dieser Ausgaben wurde seitens der Schuldnerin nicht behauptet oder nachgewiesen. Nach hiesiger Auffassung haben Gläubigerinteressen zwar bei besonderen, das gewöhnliche Maß übersteigenden Ausgaben zurück zu treten, nicht jedoch bei Ausgaben des täglichen Bedarfs, die ohnehin anfallen.