Rechtsprechung / AG Wuppertal / 2002

AG Wuppertal Beschluss vom 15.02.2002 – 25 DS 711 Js 73/99

ECLI:DE:AGW:2002:0215.25DS711JS73.99.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Wird die der weiteren Beteiligten zu 1.) zu gewährende Entschädigung gemäß § 17 a Abs. 1 Ziffer 2 ZSEG auf 203,50 DM (in Worten: Zweihundertdreiundfünfzig) festgesetzt

1

Die Abrechnung des Gerichts geht von einer Gesamtarbeitszeit von

2

5 Stunden a 25,-- DM (= 125,-- DM),

3

Kopierkosten von 50 Stück a 1,-- DM (= 50,-- DM) und

4

95 Fotokopien a 0,30 DM (= 28,50 DM)

5

aus.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2002-02-15/25-ds-711-js-73-99#rd_2

Eine Pauschalierung der Kosten für Materialverbrauch, Maschinenabnutzung und Arbeitsaufwand sieht das ZSEG nicht vor, so dass die Abrechnung auf Grund des tatsächlich erfolgten Aufwandes erfolgen muss. Dieser tatsächliche Aufwand ist nach Übverzeugung des Gerichts von der weiteren Beteiligten zu 1. zu hoch angesetzt worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2002-02-15/25-ds-711-js-73-99#rd_3

Das Gericht hält eine Arbeitszeit von ca. 2 Minuten pro Kopie für nachvollziehbar und realistisch, so dass sich bei 145 Kopien eine Arbeitszeit von ca. 5 Stunden ergibt.