Rechtsprechung / AG Wipperfürth / Abt. 51 / 2021
AG Wipperfürth Beschluss vom 17.08.2021 – 51 M 86/21
Abt. 51 · ECLI:DE:AGGM3:2021:0817.51M86.21.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
In der Zwangsvollstreckungssache
wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 27.07.2021 gegen den Beschluss vom 22.06.2021 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe§
Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses. Der weitere Vortrag in der Beschwerdeschrift gibt zu einer anderen Entscheidung keine Veranlassung.