nu:legal · recht.nulegal.eu

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.08.2020 – 44 C 5258/19

ECLI:DE:AGSTUTT:2020:0825.44C5258.19.51

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 412,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 212,95 € seit dem 26.11.2016, aus 105,87 seit dem 30.01.2017 und aus 94,00 € seit dem 19.01.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 434,26 € festgesetzt.

Tatbestand§

Randnummer1

Abgekürzt gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe§

Randnummer2

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

Randnummer3

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 412,82 € gem. §§ 7 I StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.

Randnummer4

Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf den ortsüblichen Normaltarif.

Randnummer5

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges kann der Geschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen (BGH NJW 2008, 1519). Zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten können nach § 287 ZPO Listen oder Tabellen herangezogen werden (BGH NJW-RR 2010, 1251).

Randnummer6

Den ortsüblichen Normaltarif schätzt der erkennende Tatrichter gemäß § 287 ZPO anhand der Schwacke-Liste, wobei jeweils das arithmetische Mittel zugrunde gelegt wird. (so auch Landgericht Stuttgart Urteil vom 27.11.2013 - 13 S 99/13, Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.12.2015 - 5 S 146/15). Der BGH hat wiederholt klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens gemäß § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels in maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1251).

Randnummer7

Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirkt. (BGH NJW 2011, 1947; OLG Stuttgart Urteil vom 30.03.2012, RU 120/11).

Randnummer8

Für eine Erschütterung der Schwacke-Liste hat die Beklagte Screenshots von mehreren Autovermietungen vorgelegt, aus denen sich ein günstigerer Preis als mit der Schwacke-Liste ergibt. Die vorgelegten Screenshots zeigen aber lediglich Angebote zu einem gleichen Anmietzeitraum der jeweiligen Unfälle im Jahr 2020 und damit 4 Jahre nach dem streitgegenständlichen Unfall. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass auch am Tag des Unfalls ein solches Fahrzeug zur Verfügung stand. Dies würde sich auch nicht mit einem Sachverständigengutachten klären lassen.

Randnummer9

Darüber hinaus stellen solche Mietwagenangebote regelmäßig keine verbindlichen Angebote im rechtlichen Sinne dar. Ein Vertrag kommt dann erst durch die Annahme der Vermietungsfirma nach Prüfung der Verfügbarkeit zustande.

Randnummer10

Nicht zu entnehmen ist den „Angeboten“ zudem, wann diese angefragt wurden. Aus den „Angeboten“ der Firma ...geht jedenfalls hervor, dass es sich um Frühbucher Specials handelt. Bei dem Angebot der Firma ... ist hingegen nur Online zahlen als Zahlungsart angegeben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass den Angeboten eine Vorlaufzeit zugrunde liegt. Ob eine Direktanmietung nach einem Unfall, also ohne Vorlaufzeit, ebenfalls günstiger wäre, ist den „Angeboten“ nicht zu entnehmen.

Randnummer11

Bezüglich der Anmietung durch den Geschädigten ... vom 04.10.2016 bis zum 07.10.2016 ergibt sich bei einem Fahrzeug der Mietwagengruppe 06 im Postleitzahlgebiet der Anmietung bei Anwendung der Schwacke-Liste arithmetisches Mittel folgendes:

Randnummer12

Eine 3-Tagespauschale für 319,61 € ergibt zusammen mit einer 1-Tagespauschale für 118,73 € insgesamt 438,34 €. Hiervon ist ein Abzug aufgrund ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % vorzunehmen, da sowohl das angemietete als auch das beschädigte Fahrzeug der gleichen Mietwagenklasse angehörten. Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung- und Abholung des Fahrzeugs. Durch die Vernehmung der Zeugin ..., welche angegeben hat, dass die Fahrzeuge praktisch immer zugestellt und abgeholt werden sowie durch die schriftliche Einlassung des Herrn ... steht für das Gericht fest, dass eine Zustellung und Abholung tatsächlich stattgefunden hat.

Randnummer13

Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 451,95 €. Abzüglich der von der Beklagten vorgerichtlich gezahlten 239 € ergibt sich eine Restforderung in Höhe von 212,95 €.

Randnummer14

Bezüglich der Anmietung des Geschädigten ... vom 14.11.2016 bis zum 18.11.2016 ergibt sich bezüglich der Mietwagengruppe 07, bei Anspruch auf die Mietwagengruppe 08, im Postleitzahlgebiet der Anmietung folgendes:

Randnummer15

Eine 3-Tagespauschale für 394,62 € ergibt zusammen mit zwei 1-Tagespauschalen insgesamt 664,92 €. Hiervon ist kein Abschlag aufgrund ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen, da klassenniedriger angemietet wurde. Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung, zusammen 57,44 € sowie für ein Navigationsgerät in Höhe von 47,80 €. Der Zeuge ... hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, das sowohl das beschädigte Fahrzeug als auch das angemietete Fahrzeug seines Wissens nach über ein Navigationsgerät verfügt hatte. Ebenfalls konnte er angeben, dass nach seiner Erinnerung er den Mietwagen bei der Firma ... in ... übernommen und auch dort wieder abgegeben hat.

Randnummer16

Danach ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 770,16 €. Abzüglich der bereits gezahlten 664,29 € ergibt sich eine Restforderung in Höhe von 105,87 €.

Randnummer17

Bezüglich der Anmietung durch den Geschädigten ... vom 21.11.2016 bis zum 23.11.16 ergibt sich bei einem Fahrzeug der Mietwagenklasse 06 in Postleitzahlgebiet der Anmietung folgendes:

Randnummer18

Eine 3-Tagespauschale für 340 € ergibt bei einem Abzug an ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % aufgrund klassengleicher Anmietung einen Betrag von 306 €. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Zustellung und Abholung, insgesamt 57,44 € sodass sich 363,44 € ergeben. Die Zeugin ..., welche den Mietwagen hauptsächlich benutzte hat angegeben, den Mietwagen beim Autohaus ... in ... im Empfang genommen und dort auch wieder abgegeben zu haben, als die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs vorbei war. Abzüglich der bereits vorgerichtlich gezahlten 263,00 € ergibt sich ein Betrag in Höhe von 100,44 €. Da die Klägerin nur 94 € geltend macht, sind diese vollumfänglich begründet.

Randnummer19

Bezüglich der Anmietungen durch den Geschädigten ... sowie den Geschädigten ... entfallen die Ansprüche auch nicht aufgrund der Verletzung einer Schadensminderungspflicht nach 254 BGB aufgrund der schriftlichen Information der Beklagten bezüglich der Mietwagenkosten, beziehungsweise aufgrund des geführten Telefonats mit der Zeugin ....

Randnummer20

Die von der Beklagten benannte Zeugin ... hat glaubhaft und nachvollziehbar aufgeführt, dass es sich bei den von der Beklagten bereitgestellten Informationen nur um eine grobe Einschätzung des beschädigten Fahrzeugs anhand der KW Anzahl handele. Wenn die Beklagte durch den Geschädigten angerufen werde oder selbst anruft, würden ebenfalls nur grundlegende Daten wie Kilowatt-Zahl, Baujahr und Typ des Fahrzeugs aufgenommen. Nach der inneren Ausstattung werde nicht gefragt. Diese Informationen würden dann, wenn sich der Geschädigte nicht für eine eigene Anmietung entscheidet, an ein Mietwagenunternehmen weitergegeben, welches sich dann zur weiteren Abklärung beim Geschädigten meldet. Stelle sich heraus, dass aufgrund der Mietwagenpreisliste der Beklagten ein Fahrzeug aufgrund der geringen Kilowattleistung in eine zu niedrigen Mietwagenklasse eingeordnet wurde, bezahle die Versicherung dann die konkret vom Mietwagenunternehmen abgerechneten Preise der höheren Klasse, wenn sich eine solche beispielsweise aufgrund der Ausstattung ergebe.

Randnummer21

Hieraus ergibt sich, dass weder das Telefonat noch die schriftliche Information über die gezahlten Mietwagenpreise inklusive der dazugehörigen Tabelle der Beklagten als konkretes Angebot anzusehen ist. Es steht hier noch nicht abschließend fest, welche Kosten für das entsprechende Mietfahrzeug anfallen werden.

Randnummer22

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Randnummer23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II ZPO.

Randnummer24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.11, 713 ZPO.