Rechtsprechung / AG Siegen / 2016

AG Siegen Beschluss vom 27.01.2016 – HR B XXXX

ECLI:DE:AGSI:2016:0127.HR.B.XXXX.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 23.12.2015 wird aufgrund des Schreibens des Notars SX in H vom gleichen Tag in den online abrufbaren Registerordner (§ 9 HRV) abgelehnt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/2016-01-27/hr-b-xxxx#rd_1

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, in der seit dem 01.11.2008 gültigen Fassung, haben die Geschäftsführer nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift/Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/2016-01-27/hr-b-xxxx#rd_2

Das Registergericht hat eine formelle Prüfungspflicht der eingereichten Gesellschafterliste hinsichtlich der notwendigen Angaben nach § 40 GmbHG vorzunehmen.

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Darunter fällt auch die vollständige Angabe der Gesellschafter.

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Die Angabe der neuen Gesellschafterin „ XV“ Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in H ist unvollständig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/2016-01-27/hr-b-xxxx#rd_3

Durch den unterzeichnenden Rechtspfleger des Registergerichts wird die Ansicht vertreten, dass die „GbR“ nicht nur unter ihrer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bezeichnung sondern auch durch ihre Gesellschafter unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und Wohnortes  in der Liste bezeichnet werden muss, vgl. HRP Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht  9. Auflage, Randnr. 1101.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/2016-01-27/hr-b-xxxx#rd_4

Die Gesellschafterliste soll  die Anteilseignerstrukturen transparent machen und so eine leichtere Identifizierung der an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter ermöglichen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/2016-01-27/hr-b-xxxx#rd_5

Durch die Angaben bei den natürlichen Personen, der juristischen Personen,  der Q (KG, OHG) und Stiftungen soll sichergestellt werden, dass diese auch hinreichend festgestellt/ermittelt werden können (Einwohnermeldeamt, Handelsregister, Stiftungsregister).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/2016-01-27/hr-b-xxxx#rd_6

Bei einer „GbR“ ist dies unter bloßer Angabe ihrer Bezeichnung und des Ortes des Sitzes nicht möglich, da insoweit eine Registrierung nicht vorgesehen ist.

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Die Beschwerde wird zugelassen.

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Rechtsmittelbelehrung:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/2016-01-27/hr-b-xxxx#rd_7

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/2016-01-27/hr-b-xxxx#rd_8

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegen, C-Straße - 22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/2016-01-27/hr-b-xxxx#rd_9

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-siegen/2016-01-27/hr-b-xxxx#rd_10

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.