Rechtsprechung / AG Schwäbisch Hall / 2005

AG Schwäbisch Hall Beschluss vom 03.11.2005 – L 29/2005; L 29/05

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Dem Schuldner M P, B straße .. , ... G wird gemäß § 149 Abs. 2 ZVG aufgegeben die Wohnung im Erdgeschoss links mit der Aufteilungsplan Nr. 13 des Hauses III (B straße ..) zu räumen und geräumt an den Zwangsverwalter zu übergeben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schwaebisch-hall/2005-11-03/l-29-2005-l-29-05#rd_1

Über den dem Schuldner gehörenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von G, Blatt-Nr.: ... BV.1, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 03. Juni 2005 - L 29/2005 - auf Antrag des Gläubigers, der Fa. ... W GmbH, S straße ..., ... W, vertr.d.d. Anwaltskanzlei Dr. ... , B straße .. , ... S (AZ.: ....), das Zwangsverwaltungsverfahren angeordnet.

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Gleichzeitig wurde durch diesen Beschluss vom 03. Juni Herr Dipl.-Rpfl. (FH) G S, H straße .., ... H als Zwangsverwalter bestellt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schwaebisch-hall/2005-11-03/l-29-2005-l-29-05#rd_2

Der Schuldner bewohnt bislang die in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung und weigerte sich beharrlich, das Hausgeld an die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Gläubigerin, zu zahlen.

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Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 forderte der Zwangsverwalter den Schuldner auf, nunmehr das Hausgeld an die Zwangsverwaltung zu zahlen.

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Dieser Aufforderung kam der Schuldner nicht nach.

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Mit Schreiben vom 15. Oktober 2005 teilte der Zwangsverwalter mit, dass der Schuldner seiner Zahlungspflicht weiterhin nicht nachkommt.

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Gleichzeitig beantragte der Zwangsverwalter dem Schuldner die Räumung der Wohnung aufzugeben.

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Dieser Antrag des Zwangsverwalters wurde dem Schuldner zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.

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Eine Stellungnahme des Schuldners ging bislang nicht ein.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schwaebisch-hall/2005-11-03/l-29-2005-l-29-05#rd_3

Auf Anfrage des Gerichtes teilte der Zwangsverwalter mit Schreiben vom 02. November 2005 mit, dass der Schuldner auch jetzt nicht die Zahlungen aufgenommen habe.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schwaebisch-hall/2005-11-03/l-29-2005-l-29-05#rd_4

Dem Schuldner musste die Räumung der von ihm bewohnten Wohnung gemäß § 149 Abs. 2 ZVG aufgegeben werden, da er durch sein Verhalten die Verwaltung des Grundbesitzes gefährdet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schwaebisch-hall/2005-11-03/l-29-2005-l-29-05#rd_5

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es zur Erhaltung des gesamten Eigentums erforderlich, dass die Hauskassenbeiträge, welche für die Instandsetzung sowie für die Bezahlung der laufenden Verbrauchskosten wie Heizung, Wasser oder Versicherungsbeiträge durch die einzelnen Miteigentümer geleistet werden müssen, bezahlt werden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-schwaebisch-hall/2005-11-03/l-29-2005-l-29-05#rd_6

Eine beharrliche Nichtzahlung dieser Hauskassenbeiträge durch einzelne Miteigentümer gefährdet den Bestand des gesamten Gebäudes, da ohne diese Einnahmen laufende Verbrauchskosten nicht beglichen und erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können.

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Diesen auf Dauer unhaltbaren Zustand kann nur durch die getroffene Räumungsverpflichtung entgegengewirkt werden.