Rechtsprechung / AG Neustadt an der Weinstraße / 2005

AG Neustadt an der Weinstraße Beschluss vom 30.11.2005 – 2 F 298/04

ECLI:DE:AGNEUWS :2005:1130.2F298.04.0A

FamilienrechtRheinland-PfalzFamilienrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Antragsgegners, Gegenstandswerte für Hauptsache und Verfahren der einstweiligen Anordnung für das ursprüngliche isolierte Verfahren elterliche Sorge und einstweilige Anordnung festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neustadt-weinstrasse/2005-11-30/2-f-298-04#rd_1

Zwischen den Parteien ist am 22.09.2004 auf Antrag der Antragstellerin das isolierte Verfahren zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (elterliche Sorge) mit Antrag auf Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht Landau in der Pfalz anhängig geworden.

2

Am 21.12.2004 hat die Antragstellerin die Ehesache zum Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße eingereicht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neustadt-weinstrasse/2005-11-30/2-f-298-04#rd_2

Daraufhin hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz das isolierte Sorgerechtsverfahren unter dem 01.02.2005 an das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße abgegeben.

4

Mit Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens ist der Verbund mit einer Folgesache im Sinne von § 623 Abs. 2 ZPO von Amts wegen eingetreten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neustadt-weinstrasse/2005-11-30/2-f-298-04#rd_3

Das ursprüngliche isolierte Verfahren ist demzufolge als Folgesache fortgeführt und behandelt worden. Eine Abtrennung aus dem Ehescheidungsverbund ist nicht vorgenommen worden. Demnach kann für das isolierte Verfahren sowohl für die Hauptsache als auch für die einstweilige Anordnung ein Gegenstandswert nicht gesondert festgesetzt werden. Vielmehr bestimmt sich der Streitwert nach § 48 GKG und wurde diesen Vorschriften entsprechend mit Beschluss vom 15.11.2005 festgesetzt (OLG Zweibrücken JurBüro 2000, 649).