Rechtsprechung / AG Neuss / 2009

AG Neuss Beschluss vom 19.06.2009 – 75 C 2548/09

ECLI:DE:AGNE:2009:0619.75C2548.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 17.06.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 15.06.2009 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2009-06-19/75-c-2548-09#rd_1

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erscheinen nicht durchgreifend, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2009-06-19/75-c-2548-09#rd_2

Der Antragssteller begründet seine sofortige Beschwerde damit, dass der Anschluss des Angerufenen durch Telefonwerbung für ins Gewicht fallende Zeiträume für erwünschte Anrufe blockiert würde und zitiert die Entscheidung BGHZ 141, 124. Das Zitat ist jedoch aus dem Zusammenhang gerissen. Der BGH hat nicht entschieden, dass bereits ein einzelner Telefonanruf in Abwesenheit des Anschlussbesitzers den Anschluss für ins Gewicht fallende Zeiträume blockiert. Vielmehr sei (nur) für den Fall, dass man Telefonwerbung ohne Einschränkung für rechtmäßig erklärte, ein Umsichgreifen von Telefonwerbung zu erwarten, und erst in diesem (hypothetischen) Szenario würde der Anschluss für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum blockiert.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-neuss/2009-06-19/75-c-2548-09#rd_3

Das Gericht verbleibt daher bei seiner Auffassung aus dem Beschluss vom 15.6.2009, auf dessen Begründung im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

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Neuss, 19.06.2009 Amtsgericht

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Richter