Rechtsprechung / AG Münster / 2018

AG Münster Beschluss vom 16.11.2018 – 48 C 712/18

ECLI:DE:AGMS:2018:1116.48C712.18.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Beschwerde des Beklagten vom 05.11.2018 gegen die Streitwertfestsetzung wird abgeholfen.

Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2018-11-16/48-c-712-18#rd_1

Bei der ursprünglichen Festsetzung des Streitwerts wurde fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufrechnung des Beklagten um eine Hilfsaufrechnung handele; tatsächlich handelt es sich um eine unbedingte („Primär“-) Aufrechnung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2018-11-16/48-c-712-18#rd_2

Gemäß § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht, und es sich um eine Hilfsaufrechnung handelt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2018-11-16/48-c-712-18#rd_3

Eine Hilfsaufrechnung liegt vor, wenn der Beklagte die den Klageanspruch begründenden Tatsachen bestreitet. Vorliegend hat sich der Beklagte zwar gegen die Klageforderung gewehrt; dabei hat er jedoch keine den Anspruch begründenden Tatsachen bestritten. Er hat lediglich eine divergierende Rechtsauffassung zur Grundlage seiner Verteidigung gemacht. Damit handelt es sich bei der Aufrechnung – auch wenn sie wohl als Hilfsaufrechnung dargestellt wurde (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 07.06.2018, wonach „vorsorglich“ die Aufrechnung erklärt wurde) – tatsächlich um eine Primäraufrechnung, so dass für die Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG kein Raum ist.

5

Der Beschwerde war damit abzuhelfen.