Rechtsprechung / AG Minden / 2003

AG Minden Beschluss vom 31.01.2003 – 6 a II 788/02 BH

ECLI:DE:AGMI1:2003:0131.6A.II788.02BH.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird auf die Erinnerung der Antragstellerin der Beschluss des Rechtspflegers vom 18.07.2002 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe bewilligt. Die ihren Verfahrensbevollmächtigten zustehende Vergütung aus der Landeskasse wird auf 26,45 € festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-minden/2003-01-31/6-a-ii-788-02-bh#rd_2

Die Antragstellerin hat ihre Bedürftigkeit nachgewiesen. Der Antragstellerin steht auch ein Recht auf anwaltliche Beratung in der Strafvollstreckungssache (Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung) zu. Die Antragstellerin kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, sich an die JVA zu wenden, denn dabei handelt es sich um keine gänzlich unbeteiligte Dritte. Die Beratungshilfe war deshalb antragsgemäß zu bewilligen und festzusetzen.

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Unterschrift