Rechtsprechung / AG Mettmann / 2015

AG Mettmann Beschluss vom 23.04.2015 – 40 X 1/15

ECLI:DE:AGME1:2015:0423.40X1.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

wird der Antrag der Antragsteller, der Betroffenen einen Pfleger gem. § 1913 BGB zu bestellen, abgelehnt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_1

Die Antragsteller sind Eigentümer der bei dem Amtsgericht Mettmann im Grundbuch von H, Blatt. xxxx verzeichneten Grundstücke.Für die Betroffene, die Firma D. ,wurde in Abt. III des Grundbuches unter lfd. Nr. 1 eine brieflose Grundschuld in Höhe von 3 Millionen DM eingetragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_2

Die Antragsteller tragen vor, sie hätten auf dem bezeichneten Grundbesitz in den Jahren 1997/1998 unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel ein Wohnhaus für sich und ihre Kinder errichtet. Der Vater der Antragstellerin zu 1), ein erfolgreicher Unternehmer, habe seinen beiden volljährigen Töchtern, der Antragstellerin zu 1) und ihrer Schwester, bereits Ende der 80 er Jahre des letzten Jahrhunderts erhebliche finanzielle Mittel zugewendet. Dies jedoch unter der Auflage der Erfüllung bestimmter Ausbildungsvoraussetzungen bzw. des Erreichens eines Lebensalters von 40 Jahren. Da die Antragstellerin zu 1) zum Zeitpunkt der Errichtung eines Bauvorhabens auf dem in Rede stehenden Grundbesitz keine der beiden

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_3

vorerwähnten Bedingungen erfüllte, seien die dafür erforderlichen finanziellen Mittel über die bereits im Jahre 1990 vom Vater der Antragstellerin gegründeten Firma D bereitgestellt worden und zur Absicherung dieses (offenbar im Wege eines Darlehens bereitgestellten Betrages) sei für die Gesellschaft die vorbezeichnete Grundschuld im Grundbuch eingetragen worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_4

Der Vater der Antragstellerin zu 1) habe die 5.000 Aktien an der Fa. D seit 1992 stets nur treuhänderisch für das Treuhandvermögen der Antragstellerin zu 1) gehalten. Im Dezember 1997 sei diese Treuhandbindung nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen der Antragstellerin zu 1) aufgegeben worden und die Antragstellerin zu 1) habe die vollständige Kontrolle über die ihr geschenkten Vermögenswerte und damit auch über die Grundschuldinhaberin erlangt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_5

Nach dieser Übertragung der Vermögenswerte sei die Firma D nicht mehr benötigt worden, die für diese eingetragene Grundschuld sei in Vergessenheit geraten. Später sei die Firma wegen Nichtzahlung der in den Bahamas geforderten Jahresgebühren aus dem dortigen Gesellschaftsregister gelöscht worden.

7

Der Grundbesitz solle nunmehr verkauft werden, dieser Veräußerung stünde aber

8

die im Grundbuch eingetragene Grundschuld entgegen, da ein Käufer ohne die Löschung nicht zu finden sei.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_6

Aus diesem Grunde sei nunmehr die Bestellung eines Pflegers im Sinne des § 1913 BGB für die Firma D geboten, damit dieser Pfleger für die Betroffene die Löschungsbewilligung zugunsten der Antragsteller erteilen könne.

11

II.

12

Der Antrag ist unbegründet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_7

Gem. § 1913 BGB kann zwar für den Fall, dass unbekannt oder ungewiss ist, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden.

14

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend aber nicht gegeben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_8

Nach Auffassung des Gerichts kommt die Anwendbarkeit des § 1913 BGB in der vorliegenden Fallgestaltung zunächst ohnehin nur für den Fall in Betracht, dass mit einem Teil der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass eine aufgelöste englische Firma nach deutschem Recht als sogenannte Restgesellschaft fortbestehen kann, soweit sie in Deutschland noch Vermögen besitzt, das sonst keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann und wenn man davon ausgeht, dass mit der Beendigung der Gesellschaft auch zugleich die Vertretungsbefugnis der bisherigen Organe entfällt.

16

Nach der Auffassung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 10.8.2007 – 13 U 1097/07)

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_9

ist eine nach englischem Recht gegründete Limited mit Vermögen im Inland auch nach der nach englischem Recht durchgeführten Löschung und Auflösung für Prozesse im Inland als Restgesellschaft jedenfalls bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation als aktiv und passiv parteifähig anzusehen und daher könne, solange der rechtliche Status der Restgesellschaft ungeklärt sei, für ihre Vertretung ein Pfleger gem. § 1913 BGB bestellt werden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_10

Die Anwendbarkeit des § 1913 BGB könne gerade auch für die Fälle bejaht werden, in denen eine durch Hoheitsakt eines ausländischen Staats aufgelöste juristische Person mit Sitz in diesem Staat in Deutschland Vermögen hat und für dieses Vermögen die Gesellschaft in Deutschland als fortbestehend zu erachten ist.

19

Nach allgemeiner oder zumindest ganz überwiegender Ansicht ist § 1913 BGB auch auf juristische Personen anwendbar.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_11

Nach anderer Auffassung soll die Einrichtung einer Pflegschaft im Sinne des § 1913 BGB nicht zulässig sein für den unbekannten Vertreter einer juristischen Person

21

(so Staudinger/Werner Bienwald, § 1913 BGB Rn 28).

22

Nach Auffassung des Gerichts kann jedenfalls für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Auffassung des OLG Nürnberg zu folgen ist.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_12

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflegers liegen nämlich nach Auffassung des Gerichts vorliegend auch dann nicht vor, wenn der Auffassung des OLG zu folgen ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_13

Voraussetzung ist zunächst, dass die Grundschuldinhaberin, die Firma D, tatsächlich beim zuständigen Registergericht des Gründungsstaates gelöscht worden ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_14

Dass dies tatsächlich der Fall ist, lässt sich den von den Antragstellern zur Akte gereichten Unterlagen schon nicht zweifelsfrei entnehmen, diese sind zum Nachweis dieser Tatsache nicht ausreichend. Zum einen handelt es sich bei den zur Akte gereichten Anlagen lediglich um Fotokopien, zum anderen enthalten diese Anlagen auch keinerlei erkennbare Dienstsiegel oder Unterschriften. Es ist nicht ersichtlich, wer diese Dokumente erstellt hat .

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_15

In der Anlage 3 (Bl. 21 der Gerichtsakte), dem sog. Gesellschaftsprofil, ist nicht einmal der Beginn der Geschäftstätigkeit der Fa. D ausgewiesen, lediglich unter der Zeile „gestrichen“ wurde das Datum 31.8.2002 eingefügt. Sämtliche anderen aufgeführten Ereignisse sind mit Nullen versehen, z.B. auch die Einstellung der Geschäftstätigkeit.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_16

Weder steht die Echtheit der Unterlagen fest noch lassen diese, die Echtheit unterstellt, den zwingenden Schluss auf die Löschung und Beendigung der Ltd. zu,

28

es ist nicht einmal belegt, dass diese Gesellschaft tatsächlich existiert hat.

29

Der Nachweis dürfte allenfalls durch die Vorlage eines beglaubigten Auszuges aus dem Handelsregister des Gründungsstaates zu führen sein.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_17

Die Antragsteller haben aber vorgetragen, dass ihnen die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere der Originale der mit dem Antrag vorgelegten Dokumente, nicht möglich sei, da diese sämtlich nach Ablauf der einschlägigen Aufbewahrungsfristen (in den Bahamas 5 Jahre nach Beendigung/Löschung von Gesellschaften) vernichtet worden seien.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_18

Das Gericht sieht daher schon keine Möglichkeit, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen, auch nicht im Rahmen einer Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_19

Auch wenn dies möglich wäre, fehlt es nach Auffassung des Gerichts insbesondere aber auch an dem Tatbestandsmerkmal des „Fürsorgebedürfnisses“ im Sinne des § 1913 BGB.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_20

Bei dem Fürsorgebedürfnis ist nämlich allein auf den Beteiligten, nicht aber auf das Interesse Dritter abzustellen (vgl. Palandt-Diederichsen, § 1913 BGB, Rn. 3).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_21

Es genügt nicht, wie die Antragsteller offenbar meinen, dass sie –die Antragsteller- ein Interesse an der Löschung der Grundschuld haben, es kommt vielmehr darauf an, ob ein Fürsorgebedürfnis zumindest auch für die Pflegebefohlene gegeben ist.

35

Dies ist die Betroffene des Verfahrens, die Fa. D.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_22

Zwar würde es für die Bejahung dieses Merkmales genügen, wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass das vorzunehmende Geschäft für die Pflegebefohlenen zumindest vorteilhaft ist (vgl. auch OLGZ 1972, S. 82). Diese Voraussetzung ist aber vorliegend nicht ersichtlich.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_23

Ausschließlich die Antragsteller haben ein Interesse daran, dass die Grundschuld gelöscht wird, damit sie in die Lage versetzt werden, das Grundstück zu veräußern. Das vorzunehmende Geschäft ist mithin für die Pflegebefohlene, die Firma D, nicht vorteilhaft.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_24

Insofern ist der vorliegende Fall auch anders gelagert als in der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des OLG Nürnberg. Dort ergab sich das Fürsorgebedürfnis im Sinne des § 1913 BGB nämlich aus den Vermögensinteressen der Restgesellschaft. Anders als im vorliegenden Fall verfolgte die gelöschte Gesellschaft in der angeführten Entscheidung eigene Vermögensinteressen, sie benötigte die Pflegschaft zur Geltendmachung eigener Zahlungsansprüche. Durch die Pflegerbestellung war es ihr möglich, Ansprüche in einem Rechtsstreit zu verfolgen, hieraus ergab sich ohne weiteres das Fürsorgebedürfnis.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_25

Die Antragsteller weisen in ihrer Antragsschrift selbst darauf hin, dass nach Übertragung sämtlicher geschenkter Vermögenswerte auf die Antragstellerin die Firma D nicht mehr benötigt wurde und man sich um Belange der Gesellschaft in keiner Weise mehr gekümmert habe, diese sei von dem Vater der Antragstellerin lediglich für eine bestimmte Zweckrichtung gegründet worden, nach Zweckerreichung habe man auch die in den Bahamas geforderten Jahresgebühren nicht mehr gezahlt, was zur Löschung im dortigen Gesellschaftsregister geführt habe. Die Grundschuld sei in Vergessenheit geraten. Offenbar gilt dies auch für die Betroffene.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_26

Das Betreuungsgericht kann aber lediglich dann eine Pflegschaft einrichten, wenn es dies im Interesse der Pflegebefohlenen für erforderlich erachtet, den Interessen ausschließlich der Antragsteller an der Löschung der Grundschuld kann daher mit der Pflegschaft nicht Rechnung getragen, ihr Rechtsschutzziel kann auf diesem Wege nicht erreicht werden.

41

Insofern sieht das Gericht auch eine Parallele zu der Entscheidung des KG Berlin

42

vom 26.8.1997, Az. 1 W 2905/97 .

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_27

Dort wurde geltend gemacht, die Gläubigerin einer Grundschuld existiere als Rechtsperson nicht, die eingetragenen Eigentümer beanspruchten beim Grundbuchamt daher die Löschung der Eintragung der Grundschuld.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_28

Auch in dem dortigen Verfahren wurde die Einrichtung einer Pflegschaft gem. § 1913 BGB erörtert und verneint, die zuvor beim zuständigen Amtsgericht bereits abgelehnt worden war mit der Begründung, dass ein Fürsorgebedürfnis zu verneinen ist, wenn die Angelegenheit , wie dort die Herbeiführung der Löschung der Grundschuld, ausschließlich im Interesse Dritter liegt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_29

Soweit nicht das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaates Möglichkeiten zur Lösung des Problems aufzeigt und auch nicht die Möglichkeit besteht, einen Nachtragsliquidator zu bestellen und auch eine Berichtigung des Grundbuches nicht möglich ist, was das Betreuungsgericht alles nicht im einzelnen geprüft und mangels Zuständigkeit auch nicht zu prüfen hat, wird hier nur die Möglichkeit gesehen, die Zustimmung zur Löschung auf dem Klagewege zu erstreiten, ggfs. besteht in einem solchen Rechtsstreit die Möglichkeit der Bestellung eines Prozesspflegers durch das

46

zuständige Zivilgericht.

47

Rechtsmittelbelehrung

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mettmann/2015-04-23/40-x-1-15#rd_30

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 1 Monat beim Amtsgericht Mettmann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

49

ARichter am Amtsgericht