Rechtsprechung / AG Köln / Abt. 169 / 2024

AG Köln Beschluss vom 02.09.2024 – 169 C 545/24

Abt. 169 · ECLI:DE:AGK:2024:0902.169C545.24.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 26.08.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22.08.2024 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe§

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.