Rechtsprechung / AG Köln / 2010
AG Köln Beschluss vom 23.02.2010 – 143 C 159/08
ECLI:DE:AGK:2010:0223.143C159.08.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
wird der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 12.12.2008 zurückgewiesen.
Gründe§
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Bei den von dem Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um erstattungsfähige Kosten gem. § 91 I ZPO.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2010-02-23/143-c-159-08#rd_1
Da in vorliegendem Verfahren kein Termin stattgefunden hat, sind weder Fahrtkosten noch Verdienstausfall erstattungsfähig. Ebensowenig kann der Beklagte eine Post- und Telekommunikationspauschale geltend machen.
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Der Antrag war daher zurückzuweisen.
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Köln, 23.02.2010 Amtsgericht