Rechtsprechung / AG Köln / 2006

AG Köln Beschluss vom 23.01.2006 – 207 C 31/06

ECLI:DE:AGK:2006:0123.207C31.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlaß einer einstweilige Verfügung wird abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

Gründe§

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I.

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Mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin die Räumung des Einfamilienhauses C.straße , Köln.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-01-23/207-c-31-06#rd_1

Zwischen den Parteien ist vorab unter dem Aktenzeichen 207 C 535/05 ein Verfahren mit umgekehrtem Rubrum zur Besitzeinräumung gelaufen. In diesem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Abteilungsrichterin die hiesige Antragstellerin im Wege des Beschlusses zur Besitzeinräumung verpflichtet.

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II.

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Der Antrag der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2006-01-23/207-c-31-06#rd_2

Es fehlt am Rechtschutzinteresse. Der Antragstellerin steht ein einfacherer Weg zu Gebote. Sie mag das noch rechtshängige Ursprungsverfahren, in welchem sie durch Beschluß zur Besitzeinräumung verpflichtet wurde, fortsetzen.

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Streitwert: 4000 €

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Köln, den 23.1.2006

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Abteilung 207