Rechtsprechung / AG Kerpen / Zivilabteilung / 2025
AG Kerpen Beschluss vom 01.12.2025 – 26 C 30/25
Zivilabteilung · ECLI:DE:AGBM3:2025:1201.26C30.25.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
wird der Beschwerde der Antragstellerin vom 00.00.0000 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 00.00.0000 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht I. als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe§
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Der Antrag der Antragsstellerin gegen die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren ist vorliegend darauf gerichtet gewesen, es zu unterlassen, Akten und Unterlagen der Antragstellerin zu vernichten. Das Interesse der Antragstellerin hieran hat das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, u.a. des Umstands, dass der genaue Inhalt der streitgegenständlichen 17 Kartons nicht bekannt ist, mit 5.000,00 € (Regelstreitwert) bemessen und angesichts des Umstands, dass die Anordnung einer einstweiligen Verfügung begehrt worden ist, für das hiesige Verfahren 1/3 des Wertes (abgerundet) angesetzt.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 00.00.0000 von einem "Kosten-Schaden" spricht, zeugt dies von einem Missverständnis der Streitwertfestsetzung. Die Streitwertfestsetzung dient (lediglich) der Bestimmung der Gerichtsgebühren. Auch bei einem Streitwert i.H.v. 1.500,00 € und Kostenaufhebung gegeneinander ist vorliegend im Übrigen der Beschwerdewert erreicht, um gegen den Kostenbeschluss vorgehen zu können. Auf die (Nichtabhilfe-)Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss vom 00.00.0000 vom heutigen Tage wird Bezug genommen.