Rechtsprechung / AG Hamm / 2007

AG Hamm Beschluss vom 13.09.2007 – 17 C 353/07

ECLI:DE:AGHAM:2007:0913.17C353.07.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

1

G r ü n d e

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2007-09-13/17-c-353-07#rd_1

Der Antragsteller kann nicht im vorliegenden Eilverfahren von der Antragsgegnerin die Abgabe der geforderten Willenserklärung verlangen. Damit würde das Hauptsacheverfahren vorweggenommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2007-09-13/17-c-353-07#rd_2

Der Antragsteller hat sich dem Bewertungssystem von eBay unterworfen. Sinn dieses Bewertungssystems ist, dass Käufer gerade öffentlich im Internet eine Bewertung über den Verkäufer abgeben. Die Bewertungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen rücknehmbar, nämlich durch übereinstimmendes Handeln der Vertragspartner entweder online (dann bleibt die Bewertung mit einem ergänzenden Hinweis auf die Rücknahme sichtbar) oder durch Einreichung eines von beiden Parteien eigenhändig unterschriebenen Einigungsformulars per Post (dann erfolgt eine vollständige Löschung der Bewertung) (vgl. AG Peine, NJW-RR 05, 275). Letzteres erstrebt der Antragsteller.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2007-09-13/17-c-353-07#rd_3

Diese endgültige Regelung kann nur in einem Hauptsacheverfahren gefunden werden. Bis dahin ist der Antragsteller nicht schutzlos. Das Bewertungsforum von eBay gibt ihm die Möglichkeit, direkt und unmittelbar eine Gegenäußerung abzugeben. Dies hat der Antragsteller auch getan mit der Erklärung: "Die Annahme der Flöte wurde verweigert. Zudem Restforderung aus alter Rechnung". Dies lässt sich seiner Bewertung im Internet entnehmen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hamm/2007-09-13/17-c-353-07#rd_4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht mit 1.000,00 € bewertet, weil der Antragsteller einen konkreten Rückgang seiner Geschäfte nicht dargetan hat, ein solcher aus der Anzahl der Bewertungen vor und nach dem 29.08.07 nicht zu entnehmen und angesichts einer einzelnen negativen Bewertung gegenüber zahlreichen positiven Bewertungen auch nicht zu erwarten ist.