Rechtsprechung / AG Gelsenkirchen / Abt. 5 M / 2016

AG Gelsenkirchen Beschluss vom 03.05.2016 – 5 M 2263/15

Abt. 5 M · ECLI:DE:AGGE1:2016:0503.5M2263.15.01

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 15.02.2016 nicht abgeholfen.

Das Verfahren wird dem Landgericht Essen zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

G r ü n d e :

Die im Schriftsatz vom 23.02.2016 geltend gemachten Einwendungen sind insgesamt nicht mehr nachvollziehbar, wenn es dort z.B. heißt: „Mit der Antragsschrift vom 21.12.2015 hat die Familie xxx nicht die … behauptete Erinnerung eingelegt, sondern die Haftbefehle, die Protokolle … unter Erinnerung an die bereits mehrmals beantragte Akteneinsicht mit den geeigneten Rechtsmitteln abgeholfen.“ Ein Erinnerungsverfahren existiere nicht. Weiterhin verkennt der Schuldner, dass die Einlegung von Rechtsmitteln zu – kostenpflichtigen – Entscheidungen führt und das Angebot auf Akteneinsicht wird nicht wahrgenommen.