Rechtsprechung / AG Gelsenkirchen / 2003

AG Gelsenkirchen Urteil vom 27.11.2003 – 7 C 109/03

ECLI:DE:AGGE2:2003:1127.7C109.03.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer,

aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. November 2003

für R.e c h t erkannt:

I. Die KIage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der Betriebsko-. sten für die Gartenpflege, die dadurch entstanden sind, daß zwei Bäume auf dem Grundstück der KIägerin gefällt werden mußten. Diese Bäume mußten gefällt werden,

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da sie eine Gefahr darstellten. Der eine Baum mußte gefällt werden, da er die Mauer

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des Mietobjekts eindrückte. Der andere Apfelbaum mußte gefällt werden, da er trocken war und somit tot. Da der Baum trocken war, bildete er eine Unfallgefahr. Die Wurzeln

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sterben bei einem trockenen Baum ab, so daß die Gefahr besteht, daß dieser Baum umkippt. Daß dieser Baum trocken war und somit eine Gefahr bildete, steht für das

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Gericht fest, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme.

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Der Zeuge X., welcher für das Fällen der Bäume zum damaligen Zeitpunkt zuständig war, erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 6..11,03, warum der Baum

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gefällt werden mußte. Er konnte sich teilweise selbst darin erinnern und konnte erklä- ren, warum in der Rechnung eine entsprechende Auszeichnung ,,(trocken)" und ,,(drückt die Mauer ein-Unfallgefahr)" vorhanden war. Die Aussage des Zeugen ist als

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glaubhaft zu bewerten. Er gab offen seine Erinnerungslücken zu und konnte nachvoll- ziehbar den Ablauf des Fällens und der Rechnungserstellung,wiedergeben. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht gegeben.

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Die Beseitigung von Bäumen, welche eine Gefahrenquelle bilden, sind nicht als Gar- tenpflegekosten auf die Betriebskosten umlagefähig. Zu der Gartenpflege gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließIich der Erneuerung von

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Pflanzen und Gehölzen. Die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen umfaßt namentlich das Schneiden des Rasens in wiederkehrenden Abständen, die Säuberung der Ra- senfläche, eine etwaige Nachsaht schlechter Rasenflächen, die Pflege von blühenden Sträuchern, Stauden und Sommerblumen, das Freihalten der Pflanzflächen von Un- kraut, die Durchführung von Baum- und Strauchschnitten und der erhaltenden Baum- pflege. Die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen umfaßt das Entfernen von Pflan- zen, Sträuchern und Bäumen, die im Rahmen einer ordentlichen Gartenpflege nicht

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mehr auf den gärtnerisch angelegten Flächen belassen werden können und ihr Ersatz durch neue Gewächse.

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Das Fällen eines Baumes, welches erforderlich ist, da dieser Baum eine Mauer ein- drückt, ist nicht Bestandteil einer ordentlichen Gartenpflege. Auch besteht hierhin keine erhaltende Baumpflege. Grund hierfür war nicht die Pflege eines Gartens, sondern Ie- diglich der Schutz und die Erhaltung der Mauer. Das gleiche gilt für den zweiten ge- fällten Baum, welcher gefällt werden mußte, da dieser trocken war und somit eine Ge- .

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fahrenquelle bildete. Das Fällen eines morsch gewordenen, einsturzgefährdeten

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Baumbestandes stellt keine erhaltene Baumpflege dar. Daher sind die dadurch ent- standenen Kosten auch im Fall der mietvertraglichen Umlegung der Gartenpflegekosten auf die Mieter vom Vermieter zu tragen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 713 ZPO.