Gründe§
I.
Am 00.00.0000 verstarb Frau W., im Folgenden Erblasserin genannt. Sie war unverheiratet und kinderlos. Sie hatte eine Schwester, die Beteiligte zu 2).
Die Erblasserin hat folgende Verfügungen von Todes wegen hinterlassen:
Ein privatschriftliches Testament vom 05.10.2001 über fünf Seiten mit der Erbeinsetzung unter I. auf Seite 1, Vermächtnissen unter II. auf den Seiten 1-3 und unter III. Testamentsvollstreckung auf den Seiten 3 unten bis Seite 5.
Ein privatschriftliches Testament vom 15.01.2002, das das Testament vom 05.10.2001 ergänzt.
Eine Kopie des privatschriftlichen Testaments vom 05.10.2001 mit dem handschriftlichen Vermerk auf der ersten Seite:
„Da sich meine Vermögensverhältnisse seit 2001 in der Zwischenzeit sehr verändert haben und Zahl und Art der Begünstigten sich verwandelten, ist Inhalt und Text des vorliegenden Testaments völlig zu erneuern. Das geschieht nach Rückkehr von meiner Fahrt nach Kassel (16. 2.16) umgehend. W“
Zudem ist die erste Seite der Kopie des Testaments zusätzlich quer durchgestrichen und mit dem Vermerk versehen:
„ungültig 16.2.16 W“
Die zweite und dritte Seite der Kopie des Testaments sind ebenfalls quer durchgestrichen und mit dem Vermerk „ungültig“ sowie dem Datum 16.2.16 versehen. Dabei erfasst die Streichung nicht den vollständigen Text von Seite 3, insbesondere nicht „III. Testamentsvollstreckung“. Die Seiten 4 und 5 sind ebenfalls nicht gestrichen, sondern enthalten Anmerkungen.
Zudem gibt es eine Kopie des privatschriftlichen Testaments vom 15.01.2002 mit handschriftlichen Änderungen (Streichungen).
Bei der Testamentserrichtung ließ sich die Erblasserin von der E. beraten. Die von ihr errichteten Testamente schickte sie ihrer Schwester in Fotokopie zu, die Originale blieben bei der E.. Die Kopien der Testamente mit den Streichungen bewahrte, zusammen mit anderen Unterlagen der Erblasserin, deren langjähriger Steuerberater, Herr L., N.-straße 10, H., auf und reichte diese nach dem Tod der Erblasserin beim Nachlassgericht ein.
Die Erblasserin hat in Abschnitt lll. ihres Testaments vom 05.10.2001 die E. mit Sitz in B. zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass ernannt. Mit Urkunde vom 16.04.2025 (UVZ-Nr. N01 des Notars Dr. Q. aus X.) hat die E. das Amt als Testamentsvollstrecker abgelehnt und aufgrund ihres Ersatzbenennungsrechts die Beteiligte zu 1 ernannt. Diese erklärte am 23.05.2025 gegenüber dem Gericht die Annahme des Amtes.
Ausgenommen von der Testamentsvollstreckung sind der Hausrat und der persönliche Besitz der Erblasserin. Die von der Erblasserin in Abschnitt lll. des Testaments vom 05.10.2001 angeordnete Dauertestamentsvollstreckung kommt nicht zum Tragen, da sämtliche dort genannten Vermächtnisnehmer bzw. Erben das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Am 02.06.2025 beantragte die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Sie ist der Ansicht, es liege kein Widerrufstestament gemäß § 2254 BGB vor; die Erklärung, das Testament in Zukunft erneuern zu wollen, sei lediglich Absichtserklärung ohne Bindungswirkung, die zudem lediglich unterschrieben, nicht jedoch datiert sei. Ein Widerruf der Testamentsvollstreckung liege nicht vor. Insbesondere sei kein „Hineinragen“ des Strichs auf Seite 3. in die Anordnung der Testamentsvollstreckung erkennbar, da nur ein einziger Buchstabe des Absatzes durch das Ende des Strichs berührt werde. Die Streichungen auf Seite 2 und 3 der Testamentskopie könnten keinen wirksamen Widerruf darstellen, da sie nicht unterschrieben seien. Bei den Formvorschriften für Streichungen sei zwischen Original und Kopie zu unterscheiden, ein Entwertungsvermerk/Widerrufsvermerk sowie Änderungen - insbesondere Streichungen - auf einer Ablichtung oder Abschriften des Testaments bedürften der Form des § 2247 BGB, also insbesondere einer Unterschrift. Ein Widerruf im Sinne von § 2255 BGB liege daher ebenfalls nicht vor. Hätte die Erblasserin das vorgenannte Testament vom 05.10.2001 tatsächlich zunächst vollständig aus der Welt schaffen wollen, hätte Sie das Original zurückgefordert und vernichtet oder einen vollumfänglichen Widerruf zumindest amtlich verwahren lassen. Im Rahmen des Testamentsvollstreckerzeugniserteilungsverfahrens könne jedoch dahinstehen, ob die Begünstigungen rechtswirksam widerrufen worden seien, da die Testamentsvollstreckung weder nach dem Wortlaut noch nach der erkennbaren Intention der Erblasserin widerrufen worden ist. In jedem Fall - selbst bei einer angeblichen gewünschten Alleinerbeinsetzung der Schwester - mache es Sinn, die Nachlassabwicklung einem in Deutschland ansässigen Testamentsvollstrecker zu überlassen, der - anders als die betagte in Italien ansässige Schwester - die Möglichkeit und Expertise für eine geordnete Nachlassabwicklung einschließlich der Erledigung der steuerlichen Pflichten in Deutschland habe.
Die Beteiligte zu 2 beantragt, den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 02.06.2025 zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Erblasserin habe ihre Testamente durch Widerrufstestament gemäß § 2254 BGB widerrufen, indem sie ihren Willen, ihre letztwilligen Anordnungen nicht mehr gelten zu lassen, unzweideutig in Testamentsform (handgeschrieben, unterschrieben und mit Datumsangabe) zum Ausdruck gebracht habe. Die Testamentsform werde nicht dadurch infrage gestellt, dass der Ungültigkeitsvermerk auf eine Fotokopie der letztwilligen Anordnung gesetzt worden sei. Zudem habe die Erblasserin ihren Widerruf in der Form des § 2255 BGB erklärt, indem sie den Testamentstext mit Streichungen versehen habe; dieser Widerruf könne auch durch Veränderung auf einer Durchschrift oder Kopie vorgenommen werden. Selbst wenn es den Widerruf gemäß § 2254 BGB nicht gäbe, die Erblasserin - quod non - den Ungültigkeitsvermerk eingeschränkt hätte, würde sich die umfassende Rechtsfolge - vollständiger Widerruf - aus § 2255 BGB ergeben: Nachdem aus Sicht der Erblasserin die Testamentsvollstreckung ohne die Erbeinsetzung und die Vermächtnisanordnungen keine Bedeutung mehr hatte, würde eine etwa nicht widerrufene Testamentsvollstreckeranordnung von der Widerrufsfolge gemäß § 2085 BGB erfasst. Hinzu komme, dass die Testamentsvollstreckung angesichts der gesetzlichen Erbfolge, die zur Alleinerbenstellung der Schwester der Erblasserin führt, inhaltlich - mangels Aufgabenbereichs - gegenstandslos sei. Sie entspreche auch nicht dem hypothetischen Willen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, vielmehr habe die Erblasserin seinerzeit durch die Testamentsvollstreckung ersichtlich die geordnete Umsetzung ihrer detaillierten testamentarischen Verfügungen sicherstellen wollen.
II.
Die Voraussetzungen für die Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses liegen nicht vor.
Dem Testamentsvollstrecker ist gemäß § 2368 BGB auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass wirksam Testamentsvollstreckung angeordnet ist, der Testamentsvollstrecker wirksam ernannt ist und er das Amt gemäß § 2201 BGB angenommen hat. Vorliegend ist jedoch die Anordnung der Testamentsvollstreckung gemäß §§ 2254, 2085 BGB unwirksam.
Die Erblasserin hat das Testament gemäß § 2254 BGB teilweise - hinsichtlich der Erbeinsetzung und der Vermächtnisanordnung - widerrufen.
Ein Erblasser kann ein Testament jederzeit und ohne besonderen Grund ganz oder nur in einzelnen Teilen widerrufen, § 2253 BGB; der Widerruf kann unter anderem durch ein reines Widerrufstestament (§ 2254 BGB) oder dadurch erfolgen, dass der Erblasser in der Absicht, das Testament aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt (§ 2255 S. 1 BGB). Erst nach der Ermittlung des Erblasserwillens kann entschieden werden, ob dieser im Testament eine hinreichende Stütze findet und damit formgültig erklärt ist (BGHZ 86, 41; OLG Hamm FamRZ 2000, 985).
Die Erblasserin hat das Testament durch die auf der Kopie vermerkte Ungültigkeit und die vorgenommenen Streichungen nicht wirksam gemäß § 2255 BGB widerrufen, denn die Vernichtung oder Veränderung muss an der Urkunde selbst vorgenommen sein (Grziwotz in BeckOK, Stand: 01.07.2025, § 2255 BGB Rn. 5 m.w.N.; Krätschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Aufl. 2022 Rn. 7; OLG Frankfurt a.M. NJW 1950, 607). Streichungen auf der Kopie des Testaments allein lassen die Aufhebungsabsicht nach § 2255 BGB nicht vermuten (Staudinger/Herzog (2023), BGB, § 2353 BGB Rn. 250 m.w.N).
Die Erblasserin hat ihren Widerrufswillen jedoch durch den von ihr unterschriebenen Ungültigkeitsvermerk vom 16.2.16 auf der ersten Seite der Kopie des Testaments klar zum Ausdruck gebracht. Die Aufbewahrung dieser Testamentskopie bei ihrem Steuerberater spricht für die endgültige Widerrufsabsicht der Erblasserin und gegen die Annahme, sie habe mit den vorgenommenen Streichungen lediglich die in der Anmerkung auf der ersten Seite angekündigte Neufassung des Testaments entwerfen wollen. Nach dem Inhalt der Anmerkung kann im Übrigen auch ausgeschlossen werden, dass die Erblasserin über den bloßen Widerruf hinaus bereits durch die Änderungen auf der Kopie neu testieren wollte (vgl. hierzu OLG München NJW-RR 2006, 11). Denn sie hat ausdrücklich erklärt, erst zu einem späteren Zeitpunkt neu zu testieren.
Der Umfang des Widerrufs, der sich in dem Wort „ungültig“ erschöpft, bedarf der Auslegung. Die ergänzende Testamentsauslegung setzt voraus, dass die letztwillige Verfügung - hier das Widerrufstestament - eine unbeabsichtigte Lücke aufweist, die durch den festzustellenden Willen des Erblassers zu schließen ist; durch die Auslegung darf dabei kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2023 - I-3 Wx 76/23 -, juris). Vorliegend geht allein aus dem Wortlaut nicht hervor, ob die Erblasserin das gesamte Testament, insbesondere auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung, widerrufen wollte oder ob sie den Widerruf auf einzelne testamentarische Anordnungen beschränken wollte.
Für die Auslegung des Willens der Erblasserin sind der Inhalt der Testamentskopie und die an der Kopie vorgenommenen Veränderungen sowie die Anmerkung der Erblasserin auf der ersten Seite der Kopie heranzuziehen.
Von der Stellung her betrifft der Ungültigkeitsvermerk auf der ersten Seite der Kopie des Testaments neben der Überschrift „Testament" und der Einleitung zur Person der Erblasserin lediglich die Erbeinsetzung. Diese Stellung ist jedoch nicht allein maßgeblich. Denn die Erblasserin hat zeitgleich auch auf den Seiten 2 und 3 der Kopie des Testaments Streichungen vorgenommen, entsprechend datiert und mit dem Vermerk „ungültig“ versehen. Nach der Willensrichtung der Erblasserin zum Zeitpunkt des Widerrufs ist daher anzunehmen, dass sie neben der Erbeinsetzung jedenfalls auch die Vermächtnisse widerrufen wollte. Diese Auslegung wird gestützt durch die von der Erblasserin unterschriebene Anmerkung auf der ersten Seite des Testaments, dass sich die Zahl und Art der Begünstigten geändert habe und sie beabsichtige, Inhalt und Text des Testaments völlig zu erneuern. Dem steht nicht entgegen, dass die Anmerkung undatiert ist, denn sie ist im Hinblick auf die erwähnte Reise vom 16.-19.2.16 zeitlich jedenfalls vor oder zeitgleich mit dem Widerruf vom 16.2.16 erfolgt und sie dient so nach dem Willen der Erblasserin (weiterhin) dessen Erläuterung.
Der Widerruf der Erblasserin bezieht sich nach Auffassung des Gerichts jedoch - trotz Einbeziehung der Testamentsüberschrift in den Widerruf und des Inhalts der Anmerkung - aufgrund der weiteren Gestaltung der von der Erblasserin auf der Kopie vorgenommenen Veränderungen nicht auf die Testamentsvollstreckung. Der Umstand, dass die Streichung mit dem Ungültigkeitsvermerk auf Seite 3 die Testamentsvollstreckung gerade nicht erfasst und dass die Erblasserin auch auf den Seiten 4 bis 5 keine weiteren Streichungen mit Ungültigkeitsvermerken vorgenommen hat, spricht hier vielmehr dafür, dass sie an der Anordnung der Testamentsvollstreckung zum Zeitpunkt des Widerrufs zunächst weiter festhalten wollte. Mit Ausnahme der Streichung der Aufgabe des Testamentsvollstreckers, das Stiftungsgründungsverfahren durchzuführen, die mit der Streichung der Stiftung als Vermächtnisnehmerin korrespondiert, hat die Erblasserin keine Veränderung im Text betreffend die Testamentsvollstreckung vorgenommen, sondern diesen lediglich mit Anmerkungen bzw. Fragezeichen versehen.
Das Widerrufstestament der Erblasserin ist formgerecht gemäß §§ 2245, 2247 BGB. Die Erblasserin hat den Ungültigkeitsvermerk vom 16.02.2016 auf der ersten Seite der Kopie des Testaments eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Die Erklärung braucht keinen bestimmten Inhalt zu haben, um ein Testament zu sein (OLG Frankfurt a.M., NJW 1950, 607). Zur Auslegung des Umfangs des Widerrufs können die rechtlich bedeutungslose Testamentsabschrift und die weiteren, nicht unterschriebenen Veränderungen als außerhalb des Testaments liegende Umstände hinzugenommen werden; der Testamentsform des § 2247 BGB bedürfen diese Umstände nicht (BGH NJW 1966, 201).
Bei Annahme eines nur eingeschränkten Widerrufs gilt für den Fortbestand der nicht widerrufenen Teile § 2085 BGB (Grüneberg-Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2254 BGB, Rn. 1). Nach dieser Vorschrift hat die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die widerrufene Verfügung nicht getroffen haben würde. Das ist hier der Fall.
Die testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung kann grundsätzlich auch ohne Erbeinsetzung erfolgen, es liegen also mehrere Verfügungen im Sinne des § 2085 BGB vor. Die Vorschrift bezweckt, dem Erblasserwillen nach Möglichkeit zum Erfolg zu verhelfen. Sie gründet auf der Annahme, dass es typischerweise dem Willen des Erblassers eher entspricht, wenn sein Testament wenigstens teilweise zur Geltung gelangt (Grüneberg-Weidlich a.a.O., § 2085 BGB, Rn. 1). Ist im Einzelfall ein abweichender Wille im Zeitpunkt der Testamentserrichtung feststellbar, so hat dieser Vorrang; dabei wird es sich meist insofern um einen hypothetischen Willen handeln, als der Erblasser an den Fall der Unwirksamkeit einzelner von mehreren in einer Testamentsurkunde enthaltenen Verfügungen nicht gedacht haben wird (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. April 2003 - 3 W 48/03 -, juris). Das gleiche gilt hier für den Widerruf der weiteren Verfügungen.
Nach dem Inhalt des Testaments hat der Testamentsvollstrecker insbesondere die Aufgaben, „den Nachlass zu ermitteln und in Besitz zu nehmen, das Nachlassvermögen bis zur endgültigen Auseinandersetzung zu verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten festzustellen und zu regeln, die Erbschaftssteuererklärung abzugeben, die Vollziehung der testamentarischen Anordnungen zu überwachen und das Stiftungsgründungsverfahren durchzuführen.“ Vor dem Hintergrund des Widerrufs der weiteren testamentarischen Verfügung bleibt davon lediglich noch die Abwicklung des Nachlasses und die Abgabe Erbschaftssteuererklärung. Letztere ist nach dem ausdrücklichen Willen der Erblasserin jedoch nicht zwingend durch den Testamentsvollstrecker selbst vorzunehmen, sondern kann auch durch einen Steuerberater erfolgen.
Eine Testamentsvollstreckung kann zwar auch für die gesetzliche Erbfolge angeordnet werden und insbesondere beim Vorhandensein mehrerer gesetzlicher Erben sinnvoll sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2010 - 14 WX 30/09 -, juris). Vorliegend war gesetzliche Erbin jedoch allein die Beteiligte zu 2, sie war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erst 65 Jahre alt und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie nach Auffassung der Erblasserin nicht in der Lage war, ihre Angelegenheiten in Deutschland selbstständig, gegebenenfalls mit anwaltlichem Beistand, zu regeln. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund nach ihrem Sinn und Zweck maßgeblich aufgrund der weiteren - widerrufenen - testamentarischen Verfügungen erfolgt. Denn erst die Einsetzung mehrerer testamentarischer Erben und insgesamt elf unterschiedlicher Vermächtnisnehmer, teilweise minderjährig, eine Vermächtnisnehmerin zudem eine noch zu errichtende Stiftung, machte die Testamentsvollstreckung für die Erblasserin erforderlich. Betreffend die vier Vermächtnisnehmer und den testamentarischen Erben, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch minderjährig waren, hat die Erblasserin entsprechend eine Dauertestamentsvollstreckung bis zu deren Volljährigkeit angeordnet. Der Umstand, dass eine Stiftung Vermächtnisnehmerin werden sollte, führte zu der verfügten Aufgabe des Testamentsvollstreckers, das Stiftungsgründungsverfahren durchzuführen. Ohne die von dem Widerruf erfasste Erbeinsetzung und Vermächtnisregelung hätte die Erblasserin die Testamentsvollstreckung hingegen nicht angeordnet.
III.
Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin gemäß § 22 GNotKG. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst, es bestand kein Anlass für eine andere Verteilung gemäß § 81 FamFG.