Rechtsprechung / AG Essen / 2016

AG Essen Beschluss vom 04.03.2016 – HRB 5137

ECLI:DE:AGE1:2016:0304.HRB5137.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

wird die Anmeldung vom 23.11.2015 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-03-04/hrb-5137#rd_1

Die Anmeldung wurde mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 01.12.2015 beanstandet. Die erhobene Beanstandung wurde nicht behoben. Zu der Anmeldung vom 23.11.2015 wurde zudem eine Stellungnahme des Finanzamtes Essen-NordOst eingeholt. Es ergab sich, dass die steuerliche Abwicklung der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen worden ist. Mithin ist die Liquidation der Gesellschaft noch nicht beendet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-03-04/hrb-5137#rd_2

Die Anmeldung ist daher insoweit inhaltlich unzutreffend. Die Anmeldung ist dauerhaft nicht vollzugsfähig. Es ist insbesondere nicht möglich, mit dem Vollzug der Anmeldung zuzuwarten, bis die Liquidation abgeschlossen ist. Insoweit handelt es sich um eine unzulässige Vorratsanmeldung. Die zur Eintragung angemeldete Tatsache muss im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anmeldung (Zugang bei Gericht) bereits eingetreten sein.

4

Die Anmeldung war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

5

Rechtsmittelbelehrung:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-03-04/hrb-5137#rd_3

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-03-04/hrb-5137#rd_4

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-03-04/hrb-5137#rd_5

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2016-03-04/hrb-5137#rd_6

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

10

Essen, 04.03.2016