Rechtsprechung / AG Essen-Borbeck / 2006

AG Essen-Borbeck Beschluss vom 26.01.2006 – 17 M 660/05

ECLI:DE:AGE2:2006:0126.17M660.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Wird die Erinnerung der Drittschuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungs-beschluss vom 30.11.2005 auf ihre Kosten zurückgewiesen

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen-borbeck/2006-01-26/17-m-660-05#rd_1

Auf Antrag der Gläubigerin erließ die Rechtspflegerin am 30.11.2005 den angegriffe-nen Beschluss. Insbesondere wurde auch der Anspruch des Schuldners auf Heraus-gabe der Rentenbescheide mitgepfändet.

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Gegen die Pfändung der Herausgabe der Rentenbescheide wendet sich Drittschuld-nerin mit der Erinnerung vom 03.01.2006.

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Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen-borbeck/2006-01-26/17-m-660-05#rd_2

Der Anspruch des Schuldners gegenüber seinem Arbeitgeber auf Herausgabe der Lohnabrechnung ist zwar von der Lohnpfändung erfasst (OLG Hamm, DGVI 94, 188). Eine deklaratorische Anordnung ist gleichwohl zulässig, weil zweckdienlich, da sie der Gläubigerin die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs gegen Drittschuldner erleichtert (OLG Hamm, a.a.O).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen-borbeck/2006-01-26/17-m-660-05#rd_3

So liegt hier der Fall. Die herauszugebenden Rentenbescheide sind nicht anders zu qualifizieren als Lohnabrechnungen. Auch Rentenbescheide beweisen den Bestand der Forderung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen-borbeck/2006-01-26/17-m-660-05#rd_4

Soweit in diesen Daten enthalten sind, die den Datenschutz unterliegen, mag die Drittschuldnerin die herauszugebenden Bescheide entsprechend anonymisieren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO