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AG Detmold Urteil vom 30.09.1998 – 7 C 268/98

Richter · ECLI:DE:AGDT:1998:0930.7C268.98.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Versäumnisurteil vom 05.08.1998 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand§

Auf eine wettbewerbswidrige Werbung des Beklagten im Oktober 1997 mahnte die

Klägerin ab und erhielt eine Unterlassungserklärung des Beklagten durch Schreiben

seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13.10.1997.

Die Unterlassungserklärung bezog sich auf Werbung folgenden Inhalts bzw.

Durchführung von Verkaufsveranstaltungen für die so geworben wurde:

„Wir müssen uns von der Last der Warenmenge befreien .... Diesen großen Posten-

Einzelstücke räumen wir mit Preisreduzierungen von 50 % bis zu 62% ..... Durch

öffentliche Verwertung können Sie jetzt beim Orientteppichkauf auf Basis der

Wertgutachten mehr als 2/3 des ursprünglichen Preises sparen ...“

Die Klägerin behauptet, im Dezember 1997 habe der Beklagte wiederum wettbewerbswidrig geworben. Die Klägerin habe unter dem Aktenzeichen 7 C 707/97 die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts X vom 24.12.1997 erwirkt. Auf

den Inhalt werde Bezug genommen. Diese Werbung sei nicht nur grob verkehrswidrig, sondern stelle auch einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar. Für einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung sei es nicht erforderlich,  daß die Werbung wortwörtlich wiederholt werde. Entscheidend sei

vielmehr ob im Kern dieselbe Werbung wiederholt werde. In der Sache werde

durch die Unterlassungserklärung versprochen, daß die Durchführung eines Räumungsverkaufs unterlassen werde. Hier werde ausdrücklich gesagt, es müsse geräumt werden. Die Situation sei vergleichbar mit einem Räumungsverkauf. Auch

die Höhe der Preisreduzierungen entspreche denen, die im Orientteppichhandel im

Räumungsverkauf üblicherweise beworben werden. Für solch einen Anlaß spreche

auch die „öffentliche Verwertung“. Üblicherweise finden solche Verwertungen im

Rahmen von Räumungsverkäufen statt. Ein weiterer Hinweis ergebe sich aus „total

preisreduzierte Orientteppiche“.

Nichts anderes bedeute die Werbung von Dezember 1998. Dort wird sogar ausdrücklich von einem Abschiedsausverkauf wegen Geschäftsauflösung gesprochen mit dem selben Preisherabsetzungen. Solche Ausverkäufe seien nach dem Gesetz nichts anderes als Räumungsverkäufe.

Die beiden Anzeigen zeigten eine von vornherein geplante größere Aktion zur

Durchführung eines monatelangen Räumungsverkaufs, der vom Gericht zwar untersagt

worden sei durch Urteil des Landgerichts X vom 06.01.1998 – 8 O

2/98 - und durch die beiden, allerdings nicht rechtskräftigen, Beschlüsse des

Landgerichts X vom 15.05.1998 - 8 O 1/98 und 8 O 2/98 -.

Die Klägerin habe den Beklagten mit Schreiben vom 22.12.1997 mit Fristsetzung

auf den 21.01.1998 zur Zahlung aufgefordert.

Die Klägerin beantragt,

das genannte Versäumnisurteil des Amtsgerichts X über 6.000,00 DM

nebst Zinsen auch insoweit aufrechtzuerhalten, als der Einspruch nicht in

Höhe von 3.000,00 DM zurückgenommen wurde.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben, soweit der Einspruch nicht in Höhe von

3.000,00 DM zurückgenommen wurde in die Klage insoweit abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, im Dezember 1997 habe er wie folgt geworben:

„Abschied

Das älteste und einzige Fachgeschäft für echte Teppiche in X hört auf zu

existieren. Extra-Einladung zum Abschiedausverkauf wegen Geschäftsauflösung.

Sehr geehrter Herr P,

es fällt uns besonders schwer, Ihnen mitteilen zu müssen, daß unser auswahlstarkes

Fachgeschäft in Kürze aufgelöst wird. Dennoch sollten Sie es zu allererst erfahren,

damit Sie sich sofort „das Schönste vom Schönen“ aussuchen und reservieren

können.

Alle Anstrengungen, unser weitbekanntes Geschäft weiterzuführen, scheiterten

zum einen an den nicht bezahlbaren Mietforderungen aufgrund bevorstehender Gebäudesanierung

und zum anderen an den zunehmenden wirtschaftlichen Engpässen.

Diese entstandene Notsituation läßt uns keine andere Wahl, als alles aufzugeben

und zu liquidieren. Prüfen Sie bitte bei uns genau, ob nicht da eine oder andere

Stück Ihren Vorstellungen entspricht, denn noch nie wurde bei uns derartig preisgünstig

angeboten. Die Gelegenheit ist so vorteilhaft, daß Sie eigentlich zugreifen

müssen.

Wir garantieren und versprechen Ihnen Preisherabsetzungen bis zu 62 %. Überzeugen

Sie sich bei uns an Ort und Stelle von der Schönheit der einzelnen Stücke,

von den hochwertigen Qualitäten und vor allem von den total herabgesetzten Preisen.

Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit und verbleiben

mit freundlichen Abschieds-Grüßen

Ihr Orient-Teppich-Haus Teheran & Partner vom Fach ...“

Diese Werbung sei in der Tat aufgrund einiger Werbeaussagen wettbewerbswidrig.

Sie stelle allerdings keinen groben Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen

dar. Vielmehr halte sie sich im Rahmen der branchenüblichen Werbung. Es

lege kein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar.

Die Werbung vom Dezember bewirbt keinen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.

Die Preisreduzierungen von 50 - 62 % seien nicht hervorgehoben, sondern

befänden sich im Rahmen des üblichen Werbetextes. Die Klägerin verkenne,

daß der Beklagte nicht eine Unterlassungserklärung im Bezug auf die komplette

Werbung im Oktober 1997 abgegeben habe, sondern nur bezüglich bestimmter

Werbeaussagen. Es sei nicht versprochen worden, die Durchführung eines Räumungsverkaufs

zu unterlassen. Im übrigen sei nur die Zahlung einer angemessenen

Vertragsstrafe versprochen worden, die von dem Kläger geforderte Vertragsstrafe

sei nicht angemessen. Eine Vertragsstrafe von 2.000,00 bis 3.000,00 DM wäre

völlig ausreichend, um einen künftigen Wettbewerbsverstoß zu verhindern.

Entscheidungsgründe§

Das Versäumnisurteil hat sich, auch soweit der Einspruch nicht zurückgenommen

wurde, als berechtigt erwiesen.

Die Werbung aus Dezember 1997 verstößt gegen die Unterlassungserklärung mit

Schreiben vom 13.10.1997.

Bei der Werbung im Dezember 1997 handelt es sich um die Ankündigung eines

Räumungsverkaufes mit Preisnachlässen wie auch in der Unterlassungserklärung

genannt. Die verlangte Vertragsstrafe von 6.000,00 DM ist angemessen auch im

Hinblick auf die kurzfristige Wiederholung. Einer Herabsetzung bedurfte es nicht.

Der Beklagte schuldet daher 6.000,00 DM mit dem Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt

des Verzuges.