Rechtsprechung / AG Brühl / 2015

AG Brühl Beschluss vom 27.07.2015 – 22 C 206/14

ECLI:DE:AGBM2:2015:0727.22C206.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Tenor§

wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 15.07.2015 und 16.07.2015 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht L als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

1

wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 15.07.2015 und 16.07.2015 nicht abgeholfen.

2

Die Sache wird dem Landgericht L als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe§

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bruehl/2015-07-27/22-c-206-14#rd_1

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.