Rechtsprechung / AG Brilon / Zivilrichter / 2010

AG Brilon Anerkenntnisurteil vom 17.03.2010 – 8 C 358/09

Zivilrichter · ECLI:DE:AGBRI:2010:0317.8C358.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 3.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2009 zu zahlen und

außergerichtliche Kosten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Rechtsanwälte L, C, T xx, als Gesamtgläubiger, in Höhe von 359,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.