Rechtsprechung / AG Bonn / 2011

AG Bonn Beschluss vom 16.05.2011 – 101 C 516/10

ECLI:DE:AGBN:2011:0516.101C516.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

Die Erinnerung der Klägerin vom 21.04.2011 gegen die Kostenrechnung vom 07.04.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe§

2

Die Erinnerung ist gemäß § 14 KostO statthaft und zulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2011-05-16/101-c-516-10#rd_1

Sie ist jedoch unbegründet. Insoweit wird auf die Begründung der Kostenrechnung vom  07.04.2011 sowie auf den Nichtabhilfebschluss der Rechtspflegerin vom 10.05.2011  verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2011-05-16/101-c-516-10#rd_2

Es ist anerkannt, dass ein Schadensersatz für eigenen Zeitaufwand bei der Abwicklung eines Schadensfalles ausscheidet, wenn der übliche Rahmen nicht überschritten wird. So darf ein Gläubiger seine Forderung nicht dadurch in die Höhe treiben, dass er sich für deren Durchsetzung der Kosten eines Inkassobüros bedient (LG Berlin WM 1990, 62). Dies führt dazu, dass vorliegend durch die vorgerichtliche Einschaltung eines Inkassounternehmens und eines Rechtsanwalts zusammen genommen keine höheren Kosten beansprucht werden können, als wenn die Klägerin von Anfang an den Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragt hätte.