Rechtsprechung / AG Bad Segeberg / 2018

AG Bad Segeberg Beschluss vom 22.10.2018 – 3 XIV 7811 L

ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag des Antragstellers vom 22.10.2018 auf einstweilige Anordnung einer Sicherungsmaßnahme (Fixierung) wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bad-segeberg/2018-10-22/3-xiv-7811-l#rd_1

Eine Fixierung ist nicht anzuordnen, weil sich das Psychiatrische Krankenhaus S. nicht an die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Durchführung einer Fixierung hält.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bad-segeberg/2018-10-22/3-xiv-7811-l#rd_2

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2018, 2619) muss während einer Fixierungsmaßnahme im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal gewährleistet sein.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bad-segeberg/2018-10-22/3-xiv-7811-l#rd_3

Das Gericht versteht die Entscheidung des BVerfG zur Eins-zu-eins-Betreuung so, dass eine Eins-zu-Eins-Betreuung ein ständiger und unmittelbarer Sichtkontakt zwischen dem Personal der Klinik und dem Fixierten sichergestellt sein muss und dass das Personal für den Fixierten stets erreichbar sein muss.

4

So liegt es hier aber nicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bad-segeberg/2018-10-22/3-xiv-7811-l#rd_4

Ausweislich eines Telefonates mit der Station …, Schwester …, findet ein Sichtkontakt zu dem Betroffenen nur alle 10 bis 15 Minuten statt. Eine Änderung dieser Praxis haben weder die Schwester noch der behandelnde Oberarzt zugesagt.