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# Amtsgericht Bad Segeberg, Beschluss vom 22.10.2018 – 3 XIV 7811 L

## Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 22.10.2018 auf einstweilige Anordnung einer Sicherungsmaßnahme (Fixierung) wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Eine Fixierung ist nicht anzuordnen, weil sich das Psychiatrische Krankenhaus S. nicht an die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Durchführung einer Fixierung hält.

**Rn. 2**

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2018, 2619) muss während einer Fixierungsmaßnahme im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal gewährleistet sein.

**Rn. 3**

Das Gericht versteht die Entscheidung des BVerfG zur Eins-zu-eins-Betreuung so, dass eine Eins-zu-Eins-Betreuung ein ständiger und unmittelbarer Sichtkontakt zwischen dem Personal der Klinik und dem Fixierten sichergestellt sein muss und dass das Personal für den Fixierten stets erreichbar sein muss.

**Rn. 4**

So liegt es hier aber nicht.

**Rn. 5**

Ausweislich eines Telefonates mit der Station …, Schwester …, findet ein Sichtkontakt zu dem Betroffenen nur alle 10 bis 15 Minuten statt. Eine Änderung dieser Praxis haben weder die Schwester noch der behandelnde Oberarzt zugesagt.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bad Segeberg, Beschluss vom 22.10.2018 – 3 XIV 7811 L

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bad-segeberg/2018-10-22/3-xiv-7811-l

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