Rechtsprechung / AG Arnsberg / 2023
AG Arnsberg Beschluss vom 02.01.2023 – 11 VI 526/21
ECLI:DE:AGAR:2023:0102.11VI526.21.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Der Beschwerde von M. vom 06.12.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 16.11.2022 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe§
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-arnsberg/2023-01-02/11-vi-526-21#rd_1
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erscheinen nicht durchgreifend, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Insbesondere der Vortrag im Schriftsatz vom 06.12.2022 führt zu keiner anderen Beurteilung.
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Neue Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen.