Gesetze / Landesrecht Hessen / HAKrWG
HAKrWGERSTER TEIL
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 4 Kommunale Zusammenarbeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 4 · Stand: 25.05.2018
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), auch dann bedienen, wenn nach § 1 Abs. 2 bis 5 die Zuständigkeit nicht aller Beteiligten gegeben ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.