Gesetze / Landesrecht Hessen / HAKrWG
HAKrWGERSTER TEIL
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 3 Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 4 · Stand: 25.05.2018
Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vor, sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte zur Anbringung einer Aufforderung nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verpflichtet.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.