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HAKrWG

ERSTER TEIL
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 3 Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 4 · Stand: 25.05.2018

Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vor, sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte zur Anbringung einer Aufforderung nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verpflichtet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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