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Altflächendatei-Verordnung

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 06.12.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2034 außer Kraft.

Bei der Erfassung von Altflächen sollen mindestens folgende Daten aufgenommen werden:

Für Altstandorte:

1. Kreis, Gemeinde, Ortsteil, Arbeitsname, Straße und Hausnummer, Koordinaten

2. Name und Beschreibung des Betriebes, Name und Beschreibung der Anlage, Betriebsende, Wirtschaftszweig

Die Daten sind zu validieren. Dabei sind zusätzlich Gemarkung, Flur, Flurstück und Betriebsanfang aufzunehmen.

Für Altablagerungen:

1. Kreis, Gemeinde, Ortsteil, Gemarkung, Flur, Flurstück, Arbeitsname, Koordinaten

2. Art der Ablagerung, Betriebszeitraum

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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