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Altflächendatei-Verordnung

Anlage 1 (zu § 1)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 06.12.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2034 außer Kraft.

Die zu speichernden und zu aktualisierenden Daten sollen insbesondere umfassen:

1. Räumliche Bezeichnung des Grundstücks (Kreis, Gemeinde, Ortsteil, postalische Adresse, weitere Adressen, Koordinaten, Größe, Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer),

2. aktuelle und zulässige Nutzungen des Standorts und des Einwirkungsbereiches,

3. Lage zu Schutzgebieten und Schutzobjekten,

4. geologische und hydrogeologische Standortbedingungen (Boden- und Grundwasserverhältnisse),

5. bei Altablagerungen Angaben über Deponieart, Art und Menge der Abfälle, Betriebszeiträume, Stilllegung, Rekultivierung, Abdichtung, Deponiesickerwasser und Deponiegas,

6. bei Altstandorten und schädlichen Bodenveränderungen Angaben über Standortgeschichte, wie Anlagen, Betriebszeiträume und Art von umweltgefährdenden Stoffen, mit denen umgegangen worden ist,

7. die bei den Untersuchungen, der Sanierung und Überwachung ermittelten Ergebnisse und deren Bewertung,

8. Angaben zu Maßnahmen der Überwachung, Dekontamination und Sicherung sowie zu Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen,

9. verwaltungstechnische Ordnungsmerkmale,

10. Art der Fläche gemäß den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Stand der Bearbeitung (insbesondere Status der Gesamtfläche und Status des Flurstücks),

11. durch Sicherungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sanierte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten (gesicherte schädliche Bodenveränderungen und gesicherte Altlasten).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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