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Altflächendatei-Verordnung

§ 5 Einsichtnahme und Auskunftsrechte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 21 · Stand: 06.12.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2034 außer Kraft.

Für den Zugang zu den in der Altflächendatei gespeicherten Informationen gelten die §§ 3 bis 9 und 11 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl. S. 229), mit der Maßgabe, dass abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 auch einfache schriftliche Auskünfte aus der Altflächendatei kostenpflichtig sind. Soweit bei der Auskunft keine Ausführungen zu Belastungen oder anderweitigen Einschränkungen am Standort notwendig sind (Negativauskunft), soll für diese eine Gebühr in Höhe der Mindestgebühr für die Recherche in der Altflächendatei einschließlich entsprechender Auskunftserteilung nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 402), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben werden. Im Falle einer vollständig automatisiert erteilten Negativauskunft entfällt die Kostenpflicht.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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