Gesetze / Landesrecht Hessen / 881-59
§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2025 Nr. 47
Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes ist die obere Naturschutzbehörde zuständig für die Entscheidung über und die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 62 des Hessischen Naturschutzgesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.