Gesetze / Landesrecht Hessen / 881-59

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2025 Nr. 47

Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes ist die obere Naturschutzbehörde zuständig für die Entscheidung über und die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 62 des Hessischen Naturschutzgesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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