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HeNatG

SECHSTER TEIL
Organisation des Naturschutzes

§ 55 Landschaftspflegeverbände

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025

Das Land fördert die Bildung und Tätigkeit von Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände). Sie sind in besonderem Maße geeignet, eine natur- und umweltverträgliche Bewirtschaftung der Kulturlandschaft sowie die Pflege und Erhaltung der Rückzugsräume und Vernetzungsflächen zu unterstützen und zu fördern. Landschaftspflegeverbände sind in der Regel auf dem Gebiet des Zuständigkeitsbereichs einer unteren Naturschutzbehörde tätig.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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