Gesetze / Landesrecht Hessen / HeNatG

HeNatG

SECHSTER TEIL
Organisation des Naturschutzes

§ 54 Stiftungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025

Weitere Einrichtungen für den Naturschutz in Hessen sind die Stiftung Hessischer Naturschutz und die Stiftung Natura 2000.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 53 →§ 55