Gesetze / Landesrecht Hessen / HeNatG
HeNatGSECHSTER TEIL
Organisation des Naturschutzes
§ 56 Ehrenamtliche Beauftragte
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
Die Naturschutzbehörden und das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie können zur Unterstützung bei bestimmten Aufgaben, insbesondere der Betreuung von Schutzgebieten, der Beratung in Fragen des Schutzes einzelner Arten oder Artengruppen, ehrenamtlich tätige Beauftragte bestellen. Sie haben insbesondere die Aufgabe, die Bevölkerung zu informieren, zu beraten und Verletzungen der zum Schutz der Natur erlassenen Rechtsvorschriften durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten sowie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzuschlagen. Ehrenamtliche Beauftragte sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst ohne hoheitliche Befugnisse und dürfen nur in dem jeweiligen Dienstbezirk tätig werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.