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HeNatGSECHSTER TEIL
Organisation des Naturschutzes
§ 45 Zuständigkeiten für die Verhütung des Einbringens invasiver Arten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
(1) Die Tierärztliche Grenzkontrollstelle ist zuständig für amtliche Kontrollen zur Verhütung der Einbringung von invasiven Arten nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(2) Für amtliche Kontrollen nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug auf pflanzliche Warenkategorien, die in der Unionsliste nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 aufgeführt sind und die aufgrund der pflanzenbeschaurechtlichen Einfuhrvorschriften der EU bei der Verbringung in die Union amtlicher Kontrollen unterliegen, ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.