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SECHSTER TEIL
Organisation des Naturschutzes

§ 46 Zuständigkeit für Ausnahmen zu Forschungszwecken

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025

Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist zuständig

1. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und für Befreiungen von Verboten und Geboten nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Naturschutzgebieten für Maßnahmen, die bei Kartierungen, Bestandserhebungen und Untersuchungen für Forschungszwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind und

2. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), für die Entnahme und Kennzeichnung von Tieren zu Forschungszwecken.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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