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HeNatG

SECHSTER TEIL
Organisation des Naturschutzes

§ 44 Zuständigkeiten für die Erklärung zu bestimmten geschützten Teilen von Natur und Landschaft

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025

(1) Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung.

(2) Naturparke werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister durch Erklärung festgesetzt.

(3) Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Natura 2000-Gebiete, werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde festgesetzt.

(4) Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von fünf Hektar, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile im Außenbereich werden durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt.

(5) Die Gemeinde ist zuständig für Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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