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HeNatG

VIERTER TEIL
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 27 Schutz von Mooren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025

(1) Ziele des Moorschutzes sind Erhalt und Entwicklung der Leistungsfähigkeit. Bewirtschaftungspläne sind auf diese Ziele hin abzustimmen. Als zielführend gelten insbesondere Maßnahmen, die dem Wasserrückhalt dienen und solche, die eine moortypische, torfmoosreiche Vegetation begünstigen und Maßnahmen, die als Lebensstätten gefährdeter Tiere und Pflanzen, dem Wasserkreislauf und als Kohlenstoffsenke dienen.

(2) Die obere Naturschutzbehörde entwickelt die Bewirtschaftungspläne für Moore, die als Lebensräume des besonderen Schutzes bedürfen. Ziel der Bewirtschaftungspläne soll die Renaturierung von Mooren sein.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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