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HeNatG

VIERTER TEIL
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 26 Bewirtschaftungspläne

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025

(1) In naturschutzfachlichen Bewirtschaftungsplänen werden alle Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt, die insbesondere

1. zur Erreichung der Schutzzwecke von Naturschutzgebieten oder

2. zur flächenbezogenen Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind.

(2) Werden hinsichtlich einer Fläche mehrere Zielsetzungen nach Abs. 1 verfolgt, so sollen diese in einem Bewirtschaftungsplan zusammengefasst dargestellt werden.

(3) Die Bewirtschaftungspläne werden von der zuständigen Naturschutzbehörde aufgestellt und umgesetzt.

(4) Bewirtschaftungspläne sind unter Beteiligung der Betroffenen, des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie, der Naturschutzvereinigungen, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2005 geltenden Fassung anerkannt wurden und der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt wurden und deren Anerkennung sich auf das ganze Bundesland Hessen bezieht, aufzustellen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen über die Aufstellung und die wesentlichen Inhalte der Bewirtschaftungspläne informiert werden. Die Information kann auch durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Maßnahmen aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes gelten als zulässig nach § 39 Abs. 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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