Gesetze / Landesrecht Hessen / HeNatG
HeNatGVIERTER TEIL
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 28 Entwicklung naturnaher Flussauen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
Die obere Naturschutzbehörde erstellt Bewirtschaftungspläne für die als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen hessischen Auenverbünde und die als Naturschutzgebiet geschützten Rheinaltarme mit dem Ziel, in diesen Gebieten in enger Kooperation mit der Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft den Landschaftswasserhaushalt zu verbessern und mehr natürliche Dynamik einschließlich temporärer Überschwemmung, Wasserrückhaltung und Wiedervernässung zu erzielen sowie die natürliche Entwicklung von Auwald zu fördern. Die Bewirtschaftungspläne dürfen nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz haben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.