Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG
HFischGSIEBENTER TEIL
Entschädigung
§ 50 Art und Ausmaß
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zurzeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat die oder der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des Verkehrswertes von Grundstücken oder selbstständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.