Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG
HFischGSECHSTER TEIL
Organisation der Fischereiverwaltung
§ 49 Fischereiaufsicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die Fischereibehörden können sich zur Überwachung der Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie der Ausübung der Fischerei in und an den Gewässern (Fischereiaufsicht) der nebenamtlich bestellten staatlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und der amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bedienen. Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher können von den Inhaberinnen oder Inhabern des Fischereirechts und Fischereipächterinnen oder Fischereipächtern vorgeschlagen werden. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.